{"id":1059,"date":"2010-02-12T13:53:41","date_gmt":"2010-02-12T11:53:41","guid":{"rendered":"http:\/\/bg45.de\/?p=1059"},"modified":"2013-06-03T16:57:42","modified_gmt":"2013-06-03T14:57:42","slug":"urteil-des-bverfg-vom-9-feb-2010","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/1059\/urteil-des-bverfg-vom-9-feb-2010\/","title":{"rendered":"Urteil des BVerfG vom 9. Feb. 2010"},"content":{"rendered":"<h3>BVerfG verwirft weitere wesentliche Elemente des SGB II<\/h3>\n<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Dezember 2007 die Hartz-Beh\u00f6rden, also die Argen, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, werden nun weitere wesentliche Elemente des SGB II verworfen:<\/p>\n<h3><strong>1. Festlegung des Regelsatzes<\/strong><\/h3>\n<p><strong><\/strong> Zul\u00e4ssig ist die grunds\u00e4tzliche Methode der Berechnung des Eckregelsatzes (f\u00fcr Erwachsene). Das hei\u00dft, der Gesetzgeber durfte vom vorgegebenen Warenkorb auf eine statistische Berechnung umsteigen, wo nach den tats\u00e4chlichen Verbrauchen einer unteren Einkommensschicht geschaut wurde. Er hat hierbei einen vertretbaren Personenkreis ausgesucht und die Verbrauchsgegenst\u00e4nde auch in richtige Abteilungen eingeteilt. Jedoch hat er dann prozentuale Abz\u00fcge vorgenommen, die nicht nachvollziehbar, also intransparent sind. Deswegen sind bereits die Eckregels\u00e4tze verfassungswidrig und folglich auch alle abgeleiteten Regels\u00e4tze f\u00fcr Kinder oder Partner. F\u00fcr die Zukunft wird damit also klargestellt, dass an das Verfahren der Ermittlung des Regelsatzes Anforderungen zu stellen sind und diese durch das BVerfG \u00fcberwacht werden. Dieses Verfahren der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wird nun also \u00f6ffentlich und zum Feld gesellschaftlicher Auseinandersetzung, w\u00e4hrend diese grundlegende Bedarfsfestsetzung bisher in der B\u00fcrokratie unbehelligt von statten gehen konnte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h3><strong>2. Anpassung des Regelsatzes<\/strong><\/h3>\n<p>Verfassungswidrig ist auch die Methode, die Anpassung der Regels\u00e4tze an die Rentenentwicklung zu koppeln. Hiermit wollte sich der Gesetzgeber erneut wie bei der Festlegung des Regelsatzes aus seiner demokratischen Verantwortung stehlen und sich auf einen Quasi-Automatismus berufen, w\u00e4hrend in der Tat die Rentenentwicklung in erheblichen Umfang von politischen Entscheidungen abh\u00e4ngt (Stichwort: demografischer Faktor).<\/p>\n<p>In der Zeit zwischen den EVS alle f\u00fcnf Jahre, w\u00e4re nach dem BVerfG aber eine Anpassung der Regels\u00e4tze nach der Teuerungsrate oder anderen Daten m\u00f6glich, die von den statistischen \u00c4mtern erhoben werden.<\/p>\n<h3><strong>3. Bedarfsdeckungsprinzip<\/strong><\/h3>\n<p>Die gr\u00f6\u00dfte \u00dcberraschung des Urteils ist der Abschied von den reinen Pauschalierungen. Ein wesentliches Vorhaben des Hartz-4-Gesetzgebers war die Abstraktion von konkreten Menschen mit individuellen Bed\u00fcrfnissen zu einer pauschalen Geldleistung, die alle Notwendigkeiten des t\u00e4glichen Lebens abdecken sollte. Es gab keine H\u00e4rteklauseln oder \u00d6ffnungen zu anderen Leistungen wie der Sozialhilfe in besonderen F\u00e4llen. Lediglich einmalige Sonderbedarfe konnten als Darlehen \u00fcbernommen werden, wenn sie nicht aus Ansparungen des Hilfsbed\u00fcrftigen zu decken waren. Dieses Darlehen wurde anschlie\u00dfend mit bis zu 10% vom Regelsatz einbehalten (\u00a7 23 Abs. 1 SGB II).<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und z. B. des Landessozialgerichts NRW hatten f\u00fcr wiederkehrende Bedarfe auf eine umst\u00e4ndliche Konstruktion zur\u00fcckgegriffen, wonach teilweise Sozialhilfeleistungen erg\u00e4nzend gew\u00e4hrt werden konnten, obwohl der Gesetzgeber eben dieses ausdr\u00fccklich nicht wollte. Da die Rechtsprechung jedoch mit dieser offenen Revolte gegen den Gesetzgeberwillen nicht zu weit gehen wollte, hatte sie immer zugleich betont, dass dieses nur wenige Ausnahmef\u00e4lle betreffen w\u00fcrde und keine klare Systematik hierzu entwickelt.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat nun diese &#8222;T\u00fcr&#8220;, die nur einen kleiner Spalt ge\u00f6ffnet war, aufgesto\u00dfen. Und in diesem Punkt wartet das BVerfG auch nicht auf Versuche des Gesetzgebers, eine Regelung einzuf\u00fchren. Es hat ab sofort angeordnet, dass ein Anspruch auf laufenden besonderen Bedarf vor den Sozialgerichten eingeklagt werden kann.<\/p>\n<p>Welche besonderen Bedarfe dieses betrifft, kann man zum Teil aus der Begr\u00fcndung des Urteils ersehen, zum Teil wird es erst die Rechtsprechung der Fachgerichte in den n\u00e4chsten Jahren erweisen. Das BVerfG ist der Meinung, dass solche Bedarfe, die gar nicht im Regelsatz enthalten sind oder nicht in der H\u00f6he enthalten sind wie sie bei der Regelsatzberechnung angerechnet wurden, hierzu grunds\u00e4tzlich geeignet sind. Zus\u00e4tzlich darf auch keine Kompensation aus anderen Abteilungen der EVS m\u00f6glich sein. Mittelfristig werden wir uns also die neue, transparente Auswertung der EVS genau anzusehen haben und im Einzelfall angucken, wo der tats\u00e4chliche, besondere Bedarf die angesetzten Werte \u00fcbersteigt. Diese Differenz wird dann als Sonderbedarf bei der Beh\u00f6rde zu beantragen sein und ggf. auch gerichtlich zu erstreiten sein.<\/p>\n<p>Noch gr\u00f6\u00dfer d\u00fcrften die Erfolgschancen f\u00fcr die Geltendmachung von Sonderbedarfen sein, bevor zum 01.01.11 eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt. Denn die Regels\u00e4tze sind methodisch falsch berechnet und intransparent. Die Beh\u00f6rde wird gro\u00dfe Schwierigkeiten haben auf dieser Grundlage darzulegen, warum ein bestimmter Sonderbedarf in der H\u00f6he von den Regels\u00e4tzen abgedeckt ist. Als Beispiele f\u00fcr solche Sonderbedarfe fallen mir ein: Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu einem (Sport-)Verein, Fahrtkosten f\u00fcr den \u00d6PNV, Gesundheitskosten wie Zuzahlungen f\u00fcr Medikamente, Umgangskosten mit Kindern bei getrennten Elternpaaren, Stromverbrauche oberhalb der Regelsatzh\u00f6he.<\/p>\n<p>Als Kontrolle k\u00f6nnte dabei der Abgleich der laufenden Kosten des Hilfsbed\u00fcrftigen mit den Werten dienen, die in die <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Regelsatzverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelsatzberechnung<\/a> eingegangen sind, \u00a0dort unter &#8222;Zusammensetzung und Berechnung der Leistungsh\u00f6he&#8220;<\/p>\n<p><strong>Fazit: Die Leistungen der Grundsicherung m\u00fcssen bedarfsdeckend im Sinne der Menschenw\u00fcrde sein. Entweder weist der Gesetzgeber nach, dass er alle Bedarfe auch der sozialen, kulturellen und politischen Teilhabe bei dem Regelsatz richtig einbezieht und\/oder die Gerichte d\u00fcrfen im Einzelfall zus\u00e4tzliche Bedarfe zusprechen.<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><a href=\"http:\/\/www.jan-haeussler.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsanwalt Jan H\u00e4u\u00dfler<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG verwirft weitere wesentliche Elemente des SGB II Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Dezember 2007 die Hartz-Beh\u00f6rden, also die Argen, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, werden nun weitere wesentliche Elemente des SGB II verworfen: 1. Festlegung des Regelsatzes Zul\u00e4ssig ist die grunds\u00e4tzliche Methode der Berechnung des Eckregelsatzes (f\u00fcr Erwachsene). 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