{"id":10554,"date":"2015-05-02T20:07:07","date_gmt":"2015-05-02T18:07:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=10554"},"modified":"2015-05-05T13:57:27","modified_gmt":"2015-05-05T11:57:27","slug":"meldeversaeumnis-wegweisendes-bsg-urteil","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/10554\/meldeversaeumnis-wegweisendes-bsg-urteil\/","title":{"rendered":"Meldevers\u00e4umnis &#8211; Wegweisendes BSG-Urteil"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Meldevers\u00e4umnis.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-10555\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Meldevers\u00e4umnis-212x300.jpg\" alt=\"Meldevers\u00e4umnis\" width=\"212\" height=\"300\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Meldevers\u00e4umnis-212x300.jpg 212w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Meldevers\u00e4umnis-724x1024.jpg 724w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Meldevers\u00e4umnis-106x150.jpg 106w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Meldevers\u00e4umnis.jpg 905w\" sizes=\"auto, (max-width: 212px) 100vw, 212px\" \/><\/a>Aufrechenbarkeit von Sanktionen wegen Meldevers\u00e4umnis<\/h3>\n<p>Das Bundessozialgericht hat mittels Terminbericht ein wegweisendes Urteil zu der Aufrechnung von Sanktionen wegen Meldevers\u00e4umnissen bekannt gegeben.<\/p>\n<p>Nach diesem Urteil ist es unzul\u00e4ssig, dass JobCenter innerhalb kurzer Zeit serienweise <strong>gleichlautende<\/strong> Meldeaufforderungen erlassen, um dann bei Nichtwahrnehmung fortlaufend aufrechnend wegen Meldevers\u00e4umnis zu sanktionieren. Das BSG deckelt die Sanktionsf\u00e4higkeit auf drei hintereinander <strong>gleichlautende<\/strong> Meldeaufforderungen, die seitens der\/des Leistungsberechtigten nicht wahrgenommen wurden.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der 14ten\u00a0Kammer des BSG verfehlen mehr als drei <strong>gleichlautende<\/strong> aufeinanderfolgende Meldeaufforderung das Prinzip des F\u00f6rderns. Einen kleinen Wermutstropfen beinhaltet das BSG-Urteil aber dennoch. Dazu mehr weiter unten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Meldevers\u00e4umnis &#8211; Das Urteil im Detail<\/h4>\n<p>Hierzu der <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/page\/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150400984&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auszug<\/a> aus dem Terminbericht des BSG:<\/p>\n<blockquote><p>6. B\u00a014\u00a0AS19\/14\u00a0R<br \/>\nSG Augsburg &#8211; S\u00a011\u00a0AS\u00a01294\/11<br \/>\nLSG M\u00fcnchen &#8211; L\u00a016\u00a0AS\u00a0167\/12<\/p>\n<p>Umstritten ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von mehreren Bescheiden \u00fcber Meldevers\u00e4umnisse und Minderungen des Alg\u00a0II in sich \u00fcberschneidenden Zeitr\u00e4umen. Die Kl\u00e4gerin, die mit ihrem Ehemann, dem Kl\u00e4ger des Verfahrens unter Nr.\u00a07, eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bezog vom beklagten Jobcenter seit 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB\u00a0II, zuletzt bewilligt vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012. U.a. zum 24.10.2011 lud der Beklagte die Kl\u00e4gerin zu einer Besprechung ihres Bewerberangebots bzw ihrer beruflichen Situation in seine Dienststelle. Nachdem die Kl\u00e4gerin dem nicht nachgekommen war, h\u00f6rte der Beklagte sie an und stellte ein Meldevers\u00e4umnis sowie eine Minderung ihres Alg II um 10% ihres Regelbedarfs vom 01.12.2011 bis zum 29.02.2012 fest (Bescheid vom 17.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 07.12.2011). Weitere solche Einladungen ergingen zum 04., 11., 21., 25.11. und 07. sowie 12.12.2011. Anschlie\u00dfend erfolgte jeweils eine Anh\u00f6rung sowie ein Bescheid und ein Widerspruchsbescheid \u00fcber die Feststellung eines Meldevers\u00e4umnisses und eine Minderung des Alg\u00a0II f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vom 01.12.2011 bis zum 30.04.2012.<\/p>\n<p>Gegen alle Bescheide wurden Klagen erhoben, die vor dem Sozialgericht zum Teil erfolgreich waren, vor dem Landessozialgericht jedoch alle nicht (Urteile vom 24.10.2012). Die Kl\u00e4gerin sei zu allen Terminen, zu denen sie ordnungsgem\u00e4\u00df eingeladen worden sei, ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Meldetermine h\u00e4tten einem zul\u00e4ssigen Zweck gedient, und die &#8222;Einladungsdichte&#8220; sei nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Die Addition von Minderungen aufgrund von Meldevers\u00e4umnissen sehe \u00a7\u00a032\u00a0SGB\u00a0II ausdr\u00fccklich vor. Nach der ab 01.04.2011 geltenden Rechtslage m\u00fcsste vor Eintritt eines zweiten Meldevers\u00e4umnisses kein erstes Meldevers\u00e4umnis durch Bescheid festgestellt worden sein. Wegen der H\u00f6he der Minderungen habe der Beklagte die Kl\u00e4gerin auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen, erg\u00e4nzende Sach- oder geldwerte Leistungen zu beantragen.<\/p>\n<p>In ihren vom BSG zugelassenen und zu einem Verfahren verbundenen Revisionen r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7\u00a7\u00a031b,\u00a032\u00a0SGB\u00a0II. Auch nach der neuen Rechtslage erfordere die Feststellung einer weiteren Minderung f\u00fcr denselben Zeitraum die vorherige Feststellung der ersten Minderung (&#8222;Warnfunktion&#8220;), weil es andernfalls \u2013 wie vorliegend \u2013 bei knapper Terminsetzung zur Verh\u00e4ngung einer Vielzahl von Minderungen f\u00fcr denselben Zeitraum kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist vor dem BSG zum Teil erfolgreich gewesen, so dass die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgericht zu \u00e4ndern und ein Teil der Bescheide des Beklagten aufgehoben worden sind. Im \u00dcbrigen ist die Revision zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte zu Recht gegen die einzelnen Bescheide \u00fcber die Feststellung eines Meldevers\u00e4umnisses und den Eintritt einer Minderung ihres Alg\u00a0II um jeweils 10% des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs f\u00fcr drei Monate (sog. &#8222;Sanktionsbescheid&#8220;) eine isolierte Anfechtungsklage erheben. Dies folgt aus dem Wortlaut von \u00a7\u00a031b\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01, \u00a7\u00a039\u00a0Nr.\u00a01\u00a0SGB\u00a0II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, die von einem solchen eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt ausgehen und ihn entgegen der fr\u00fcheren Rechtsprechung nicht als Einheit mit dem Verwaltungsakt ansehen, durch den diese Minderung im Rahmen der Aufhebung eines erfolgten Bewilligungsbescheides (sog. &#8222;Absenkungsbescheid&#8220;) oder eines neuen Bewilligungsbescheides umgesetzt wird. Einzeln betrachtet ist keiner der sieben Bescheide \u00fcber die Feststellung eines Meldevers\u00e4umnisses und den Eintritt einer Minderung rechtlich zu beanstanden, weil die Kl\u00e4gerin vom Beklagten jeweils ordnungsgem\u00e4\u00df zu einem Zweck gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a059\u00a0SGB\u00a0II, \u00a7\u00a0309\u00a0SGB\u00a0III geladen worden war und dieser Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen war. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist auch ein Teil der Bescheide nicht deswegen rechtswidrig, weil die Kl\u00e4gerin nicht zuvor einen ersten Bescheid \u00fcber die Feststellung eines Meldevers\u00e4umnisses und einer Minderung als Warnung erhalten hatte. Die dahingehende Rechtsprechung ist durch die Neufassung der \u00a7\u00a7\u00a031\u00a0ff.\u00a0SGB\u00a0II, wie das Landessozialgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, \u00fcberholt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">Dem Landessozialgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es die sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen in ihrer Gesamtheit als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen hat. Wenn eine solche &#8222;Einladungsdichte&#8220; zwar nicht grunds\u00e4tzlich rechtswidrig ist, so ist jedoch zu beachten, dass eine Meldeaufforderung und ihre Ausgestaltung im Ermessen des Beklagten steht. Den sich daraus ergebenden Anforderungen (vgl. \u00a7\u00a054\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a02\u00a0SGG) hinsichtlich der Grenzen und des Zwecks des Ermessens, vorliegend also insbesondere die Unterst\u00fctzung einer Eingliederung der betreffenden Person in das Erwerbsleben nach \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a02\u00a0SGB\u00a0II, werden sieben gleichlautende Meldeaufforderungen nicht gerecht.<\/span> <span style=\"color: #ff0000;\">Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins h\u00e4tte der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren d\u00fcrfen. Die auf diesen weiteren Meldeaufforderungen beruhenden Bescheide \u00fcber die Feststellung eines Meldevers\u00e4umnisses und einer Minderung sind rechtswidrig.<\/span><\/p>\n<p>Soweit in den verbliebenen Bescheiden Minderungen festgestellt werden, die sich in einzelnen Monaten auf 30% des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs aufsummieren k\u00f6nnen, werden die damit einhergehenden Auswirkungen nicht verkannt. Trotzdem konnte das BSG sich die notwendige \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit der einschl\u00e4gigen Regelungen nicht bilden, weil das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums (Art.\u00a01\u00a0Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0GG) zwar dem Grunde nach unverf\u00fcgbar ist, aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf und die vorliegend einschl\u00e4gigen Regelungen noch von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst sind.<\/p><\/blockquote>\n<h4><span style=\"color: af000011;\">Meldevers\u00e4umnis &#8211; Der Wermutstropfen<\/span><\/h4>\n<p>Der Wermutstropfen an diesem Urteil ist der erneute Verweis des BSG, dass seiner Rechtsansicht nach eine 30% Minderung des Regelsatzes durch Sanktionen verfassungskonform ist. Und noch innerhalb des sog. Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt. Begr\u00fcndet ist das wohl darin, dass in allen einschl\u00e4gigen Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage immer von soziokulturellen Existenzminimum ausgegangen wird und nicht von dem rein physischen Existenzminimum.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #ff6600;\"><strong>Nur die L\u00fcge braucht die St\u00fctze der Staatsgewalt. Die Wahrheit steht von alleine aufrecht.<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Thomas Jefferson<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufrechenbarkeit von Sanktionen wegen Meldevers\u00e4umnis Das Bundessozialgericht hat mittels Terminbericht ein wegweisendes Urteil zu der Aufrechnung von Sanktionen wegen Meldevers\u00e4umnissen bekannt gegeben. Nach diesem Urteil ist es unzul\u00e4ssig, dass JobCenter innerhalb kurzer Zeit serienweise gleichlautende Meldeaufforderungen erlassen, um dann bei Nichtwahrnehmung fortlaufend aufrechnend wegen Meldevers\u00e4umnis zu sanktionieren. 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