{"id":10472,"date":"2015-05-01T04:33:17","date_gmt":"2015-05-01T02:33:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=10472"},"modified":"2015-05-01T04:33:17","modified_gmt":"2015-05-01T02:33:17","slug":"karlsruhe-sozialgericht-legitimiert-rechtsbruch","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/10472\/karlsruhe-sozialgericht-legitimiert-rechtsbruch\/","title":{"rendered":"Karlsruhe &#8211; Sozialgericht legitimiert Rechtsbruch"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Karlsruhe.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-10473\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Karlsruhe-225x300.jpg\" alt=\"Karlsruhe\" width=\"225\" height=\"300\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Karlsruhe-225x300.jpg 225w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Karlsruhe-768x1024.jpg 768w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Karlsruhe-113x150.jpg 113w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Karlsruhe.jpg 960w\" sizes=\"auto, (max-width: 225px) 100vw, 225px\" \/><\/a>Das Sozialgericht Karlsruhe weicht von grunds\u00e4tzlicher Rechtsprechung ab<\/h3>\n<p>Das Sozialgericht Karlsruhe scheint seine eigenen &#8222;rechtlichen Regeln&#8220; aufstellen zu wollen. Denn in einem aktuell ver\u00f6ffentlichten Urteil ignoriert es gleich mehrfach die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Rechtsfrage der Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt. Denn so gilt u.a. seit dem BSG-Urteil\u00a0<a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/5351\/interessantes-urteil-bsg-zur-eingliederungsvereinbarung\/\" target=\"_blank\">B&nbsp;14&nbsp;AS&nbsp;195\/11&nbsp;R<\/a> vom 14.&nbsp;Februar&nbsp;2013 der Grundsatz der Bevorzugung einer konsensualen L\u00f6sung gegen\u00fcber dem hoheitlichen Handeln.<\/p>\n<p>Zudem kam man fast sagen, dass das SG&nbsp;Karlsruhe in seiner ausgegeben Medieninformation die betroffene Leistungsberechtigte regelrecht vorf\u00fchrt. Und das in einer Selbstherrlichkeit, die uns bisher selten in einer Urteilsbegr\u00fcndung begegnet ist. Anscheinend hat die spruchf\u00e4llende Kammer des SG&nbsp;Karlsruhe immer noch nicht begriffen, dass wir mittlerweile im 21ten&nbsp;Jahrhundert leben. Und es zumindest auf dem Papier Menschen- und B\u00fcrgerrechte gibt.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<h4>SG&nbsp;Karlsruhe &#8211; Im Gleichschritt voran<\/h4>\n<p>Anscheinend unterliegen etliche Richter des SG&nbsp;Karlsruhe immer noch dem guten alten deutschen Chorgeist und Ehrenkodex, nachdem m\u00f6glichst alle Eliten (Staatsgewalten) sich zu verbr\u00fcdern haben. Anders l\u00e4sst sich dieses Urteil nicht erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Daher nun zuerst die <a title=\"SG Karlsruhe \/ Pressemitteilung\" href=\"http:\/\/www.sozialgericht-karlsruhe.de\/pb\/,Lde\/Einer+ledigen+Arbeitslosen+im+Alter+von+29+Jahren+sind+drei+Bewerbungen+pro+Woche+als+Verkaeuferin+zumutbar+und+moeglich\/?LISTPAGE=2290388\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> des SG&nbsp;Karlsruhe:<\/p>\n<blockquote><p><strong>Einer ledigen Arbeitslosen im Alter von 29 Jahren sind drei Bewerbungen pro Woche als Verk\u00e4uferin zumutbar und m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Datum: 31.03.2015<\/p>\n<p>Kurzbeschreibung:<\/p>\n<p>Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die f\u00fcr die Eingliederung erforderlichen Eigenbem\u00fchungen fest, da mit der Kl\u00e4gerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u201e\u00c4nderungsw\u00fcnsche\u201c im Widerspruchsverfahren keine Ber\u00fccksichtigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.<\/p>\n<p>Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbem\u00fchungen blieb vor der 17.&nbsp;Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos:<\/p>\n<p>Die Festsetzung von Eigenbem\u00fchungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht pr\u00fcfe dahingehend lediglich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcge, eine Benennung einer nat\u00fcrlichen Person nebst Telefonnummer sei in der Festsetzung nicht erfolgt, \u00fcbersehe sie, dass nach \u00a7&nbsp;37&nbsp;SGB III die Agentur f\u00fcr Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung schlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Kl\u00e4gerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. F\u00fcr Verk\u00e4ufer &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Kl\u00e4gerin habe selbst ausgef\u00fchrt, es sei ihr bislang m\u00f6glich gewesen, w\u00f6chentlich mindestens drei Bewerbungen zu t\u00e4tigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Kl\u00e4gerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensit\u00e4t unzumutbar mache. Zwar seien nach \u00e4rztlicher Einsch\u00e4tzung hohe Stressbelastungen und besonderer Zeitdruck ausschlie\u00dfen. Allerdings vermochte die erkennende Kammer der dahingehende Einwand der Kl\u00e4gerin, aufgrund dessen seien ihr drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar, nicht zu \u00fcberzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, k\u00fcnftig wieder als Verk\u00e4uferin berufst\u00e4tig zu sein. F\u00fcr die ledige Kl\u00e4gerin im Alter von 29&nbsp;Jahren, stelle es zur \u00dcberzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, w\u00f6chentlich drei Bewerbungen zu schreiben.<\/p>\n<p>Auch die in der streitgegenst\u00e4ndlichen Festsetzung geregelten Modalit\u00e4ten zum Umgang mit ausgeh\u00e4ndigten oder zugesandten Stellenvorschl\u00e4gen seinen nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung \u00fcber das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei m\u00f6glich und zumutbar. (Urteil vom 31.03.2015 &#8211; S&nbsp;17&nbsp;AL&nbsp;3360\/14)<\/p><\/blockquote>\n<h4>SG&nbsp;Karlsruhe &#8211; Die unglaublichen Begr\u00fcndungen<\/h4>\n<p>Vielleicht entsinnen sich manche unserer Leser, dass wir erst k\u00fcrzlich zum Thema Anzahl der zumutbaren Bewerbungen \u00fcber ein LSG-Urteil berichtet hatten. Und in diesem Zusammenhang die Frage in den Raum geworfen haben, wie sich die bundesweite Rechtssprechung dazu entwickeln wird.<\/p>\n<p>Hierzu haben wir nun die erste absolut negative Antwort. Denn das, was das SG Karlsruhe hier treibt, ist mit gesundem juristischen Sachverstand nicht zu erkl\u00e4ren, geschweige dann nachzuvollziehen.<\/p>\n<p>Auch wenn der konkret verhandelte Fall eine Entscheidung aufgrund das SGB&nbsp;III (ALG&nbsp;I) darstellt, so sind jedoch die Urteile des BSG zum SGB&nbsp;II in gleichen Rechtsfragen in \u00dcbertragungsdeutung auch auf das SGB&nbsp;III anzuwenden. Zwar steht es jedem Sozialgericht frei, in besonders begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen von der bundeseinheitlichen Rechtsprechung abzuweichen. Nur stellt der in der Medieninformation geschilderte Sachverhalt keine besondere Abweichung von der Norm da. Und die Begr\u00fcndungen des SG Karlsruhe f\u00fcr die Abweichung sind haneb\u00fcchen.<\/p>\n<h4>SG&nbsp;Karlsruhe &#8211; Die Ignoranz<\/h4>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">Besonders krass ist die Feststellung des SG&nbsp;Karlsruhe, dass die Festsetzung von Eigenbem\u00fchungen nicht verhandelbar sei und indirekt nicht der gerichtlichen Kontrolle unterl\u00e4ge. In so einer Deutlichkeit haben wir selten eine Mi\u00dfachtung der Gewaltenteilung durch ein Sozialgericht erlebt. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">Als besondere Frech- und Unverfrorenheit ist es zu bezeichnen, dass die Gegenvorschl\u00e4ge der Betroffenen in der Presseinformation in Anf\u00fchrungszeichen als \u00c4nderungsw\u00fcnsche tituliert werden. So verh\u00f6hnt man verbal zwischen den Zeilen. Das sollte sich ein Sozialgericht eigentlich klemmen, um es mal salopp zu formulieren. Denn solch eine Formulierungswahl stellt eine eindeutige Verletzung des Neutralit\u00e4tsgebots der Gerichtsbarkeit dar. Im Prinzip ist so etwas an Selbstherrlichkeit kaum zu \u00fcberbieten. Damit hat sich zudem das SG Karlsruhe selbst diskreditiert.<\/span><\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wen Gott vernichten will, den schl\u00e4gt er vorher mit Verblendung.<\/strong><\/span><\/span><\/p>\n<p>Lateinisches Sprichwort<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Sozialgericht Karlsruhe weicht von grunds\u00e4tzlicher Rechtsprechung ab Das Sozialgericht Karlsruhe scheint seine eigenen &#8222;rechtlichen Regeln&#8220; aufstellen zu wollen. Denn in einem aktuell ver\u00f6ffentlichten Urteil ignoriert es gleich mehrfach die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Rechtsfrage der Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt. 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