{"id":10449,"date":"2015-04-26T04:50:54","date_gmt":"2015-04-26T02:50:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=10449"},"modified":"2017-03-25T12:20:49","modified_gmt":"2017-03-25T11:20:49","slug":"lohn-bei-gleicher-arbeit-keine-ungleichheit","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/10449\/lohn-bei-gleicher-arbeit-keine-ungleichheit\/","title":{"rendered":"Lohn bei gleicher Arbeit &#8211; Keine Ungleichheit"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-10455\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn-300x212.jpg\" alt=\"Lohn\" width=\"300\" height=\"212\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn-300x212.jpg 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn-1024x724.jpg 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn-212x150.jpg 212w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn-150x106.jpg 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Lohn.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Geschlechterspezifische Ungleichheit beim Lohn bei gleicher Arbeit rechtswidrig<\/h3>\n<p>Das es Unterschiede zwischen M\u00e4nnern und Frauen beim Lohn trotz gleicher T\u00e4tigkeit gibt, l\u00e4sst sich nicht verleugnen. Die S\u00fcddeutsche Zeitung macht jedoch in diesem Zusammenhang auf ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz aufmerksam.<\/p>\n<p>Statt sich von der teilweise paradoxen politischen Diskussion \u00fcber die Frauenquote leiten zu lassen, hat das LAG\u00a0Rheinland-Pfalz harte, juristische Fakten bei der Gleichbehandlung der Geschlechter beim Lohn bei gleicher Arbeit geschaffen. Wir hoffen, dass sich diese Rechtsprechung bundesweit durchsetzen wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Lohn &#8211; Gleichheit bei den Geschlechtern<\/h4>\n<p>Wie im ersten Absatz bereits angek\u00fcndigt, hier nun weitere Informationen aus dem <a title=\"S\u00fcddeutsche Online \/ Bericht\" href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/karriere\/arbeitsrecht-zu-wenig-einsatz-1.2448576\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bericht<\/a> der SZ-Online:<\/p>\n<blockquote><p>Zu wenig Einsatz<\/p>\n<p>Muss die Firma Gehalt nachzahlen, wenn Frauen weniger verdient haben als M\u00e4nner?<\/p>\n<p>Nachzahlung f\u00fcr Benachteiligte. Erh\u00e4lt eine Frau weniger Lohn als ihre m\u00e4nnlichen Kollegen f\u00fcr die gleiche Arbeit, hat sie Anspruch auf Lohnnachzahlung und Entsch\u00e4digung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem Fall war eine Frau bei einem Schuhhersteller angestellt, der bis Ende 2012 den in der Produktion besch\u00e4ftigten Frauen bei gleicher T\u00e4tigkeit einen geringeren Stundenlohn zahlte als ihren m\u00e4nnlichen Kollegen. Auch Anwesenheitspr\u00e4mie, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berechnete er auf Grundlage des niedrigeren Stundenlohns. Hieraus ergab sich f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 eine Verg\u00fctungsdifferenz von 8000\u00a0Euro brutto. Die Frau klagte auf Nachzahlung und eine Entsch\u00e4digung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung &#8211; mit Erfolg. Der Arbeitgeber musste ihr nicht nur die Lohndifferenz, sondern auch eine Entsch\u00e4digung von 6000\u00a0Euro zahlen. (Az:\u00a04\u00a0Sa\u00a0517\/13)<\/p><\/blockquote>\n<h4>Gleicher Lohn bei gleicher T\u00e4tigkeit<\/h4>\n<p>In diesem Zusammenhang wollen wir auf wichtige Urteilsausz\u00fcge verweisen, die m\u00f6glicherweise als Argumentationshilfe bei \u00e4hnlich gelagerten Verfahren genutzt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<blockquote><p>Rn. II.,1, a)<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin, ebenso wie allen anderen weiblichen Produktionsbesch\u00e4ftigten, im streitigen Zeitraum einen niedrigeren Stundenlohn und dementsprechend auch niedrigeres Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine niedrigere Anwesenheitspr\u00e4mie gezahlt als den m\u00e4nnlichen Produktionsbesch\u00e4ftigten. Die niedrigere Entlohnung beruhte unstreitig allein auf dem Geschlecht und stellt daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>Infolge der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung der in rechnerischer Hinsicht unstreitigen Differenzbetr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 8.834,56\u00a0EUR brutto. Alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen geben der unerlaubt benachteiligten Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Aus der Wertung in \u00a7\u00a02\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a02\u00a0AGG ergibt sich, dass bei einer diesem Gesetz widersprechenden Diskriminierung eine Grundlage f\u00fcr Anspr\u00fcche auf gleiches Entgelt f\u00fcr gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben ist. Auch \u00a7\u00a0612\u00a0Abs.\u00a03\u00a0BGB\u00a0a.F. stellte, trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm, eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr die vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar (BAG v. 20.08.2002 &#8211; 9\u00a0AZR\u00a0710\/00 &#8211; AP\u00a0Nr.\u00a039\u00a0zu\u00a0\u00a7\u00a0611\u00a0BGB Teilzeit). Ebenso gibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden (BAG v. 11.02.2007 &#8211; 3\u00a0AZR\u00a0249\/06 &#8211; AP\u00a0Nr.\u00a01\u00a0zu\u00a0\u00a7\u00a02\u00a0AGG). Die Beseitigung der Diskriminierung bei der Entgeltzahlung kann nur durch eine &#8222;Anpassung nach oben&#8220; erfolgen.<\/p>\n<p>Rn. II,2,a)<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4gerin wegen der geschlechtsbezogenen Diskriminierung gegen die Beklagte ein Entsch\u00e4digungsanspruch nach \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a02\u00a0AGG zusteht. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Entsch\u00e4digungsbetrag jedoch auf 6.000,00\u00a0EUR zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin wegen ihres Geschlechts jahrelang unmittelbar bei der Entgeltzahlung benachteiligt und damit gegen das Verbot des \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a01\u00a0AGG i.V.m. \u00a7\u00a01\u00a0AGG versto\u00dfen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Lohn und die Umsetzung in der Praxis<\/h4>\n<p>Es ist zu w\u00fcnschen, dass durch solche Urteile ein Umdenkprozess bei den Arbeitgebern angesto\u00dfen wird, der dazu f\u00fchrt, dass auf Dauer geschlechtsabh\u00e4ngige Unterschiede beim Lohn bei gleicher T\u00e4tigkeit verschwinden.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #0000ff;\">Man mu\u00df jeden nach seinen Werken entlohnen.<\/span><\/p>\n<p>Voltaire (1694 &#8211; 1778)<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geschlechterspezifische Ungleichheit beim Lohn bei gleicher Arbeit rechtswidrig Das es Unterschiede zwischen M\u00e4nnern und Frauen beim Lohn trotz gleicher T\u00e4tigkeit gibt, l\u00e4sst sich nicht verleugnen. Die S\u00fcddeutsche Zeitung macht jedoch in diesem Zusammenhang auf ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz aufmerksam. 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