{"id":10079,"date":"2015-04-01T19:48:20","date_gmt":"2015-04-01T17:48:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=10079"},"modified":"2015-04-02T08:16:48","modified_gmt":"2015-04-02T06:16:48","slug":"einkommen-durch-fahrtkostenerstattung-urteil","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/10079\/einkommen-durch-fahrtkostenerstattung-urteil\/","title":{"rendered":"Einkommen durch Fahrtkostenerstattung &#8211; Urteil"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-10083\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen-300x212.jpg\" alt=\"Einkommen\" width=\"300\" height=\"212\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen-300x212.jpg 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen-1024x723.jpg 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen-212x150.jpg 212w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen-150x106.jpg 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Einkommen.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Einkommen durch Fahrtkostenerstattung &#8211; Urteil SG Detmold<\/h3>\n<p>Das SG&nbsp;Detmold hat ein wegweisendes <a title=\"openjur.de \/ Urteil\" href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/748054.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil<\/a> (S&nbsp;18&nbsp;AS&nbsp;871\/12) zum Thema einer m\u00f6glichen Einkommensanrechnung von Spesen und Fahrtkostenerstattungen durch einen Arbeitgeber gef\u00e4llt. Hier\u00fcber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).<\/p>\n<p>Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gem\u00e4\u00df SGB&nbsp;II (Hartz&nbsp;IV). Als Gebietsbetreuerin ist sie f\u00fcr einen Werbeverlag t\u00e4tig. Neben ihrem Lohn erh\u00e4lt sie eine Erstattung von Fahrtkosten je Kilometer mit dem eigenen Pkw. Diese Erstattung rechnete das Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Einkommen &#8211; Das Urteil des SG Detmold<\/h4>\n<p>Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Entscheidend sei, dass die tats\u00e4chlich angefallenen Fahrtkosten erstattet wurden, der Arbeitgeber also nicht eine monatliche Pauschale zahlte. Es handele sich hier lediglich um eine Kostenerstattung. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Gerichts nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte. Auch dieses w\u00e4re nicht als Einkommen anzurechnen gewesen. Etwas anderes k\u00f6nne auch nicht dann gelten, wenn die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten erstattet w\u00fcrden.<\/p>\n<h4>Einkommen &#8211; Die Urteilsbegr\u00fcndungen<\/h4>\n<p>F\u00fcr Interessierte hier nun die entsprechenden Passagen aus dem Urteil des SG&nbsp;Detmold (Rn. 30 + 31):<\/p>\n<blockquote><p>31.<\/p>\n<p>Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Kl\u00e4gerin sind die als Spesen und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von \u00a7&nbsp;11&nbsp;SGB&nbsp;II anspruchsmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Als Einkommen im Sinn des \u00a7&nbsp;11&nbsp;SGB&nbsp;II sind die Zahlungen des Arbeitgebers f\u00fcr den Zeitlohn, die Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren und die Flatrate zu bewerten. Die Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren und die Zahlungen f\u00fcr die Flatrate sind als Einkommen zu bewerten, da es sich hierbei um Zahlungen f\u00fcr Kosten handelt, die die Kl\u00e4gerin privat f\u00fcr ihren Telefonanschluss sowie ihr Girokonto aufwenden muss, unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Erwerbst\u00e4tigkeit.<span style=\"color: #0000ff;\"> Anders sind jedoch die Zahlungen von Kilometergeld und der sog. Spesen zu beurteilen. Zwar werden auch diese Zahlungen grunds\u00e4tzlich von der Definition des Einkommens im Sinn des \u00a7&nbsp;11&nbsp;SGB&nbsp;II (s.o.) erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung k\u00f6nnen diese Zahlungen des Arbeitgebers jedoch nicht vom Einkommensbegriff des \u00a7&nbsp;11&nbsp;SGB&nbsp;II erfasst werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass die R\u00fcckerstattung von w\u00e4hrend des Bezuges von SGB&nbsp;II-Leistungen vorausgezahlten Stromabschl\u00e4gen kein anrechenbares Einkommen ist (Urteil vom 23.08.2011, B&nbsp;14&nbsp;AS&nbsp;185\/10 R). Entsprechendes gilt hier. Die Kl\u00e4gerin hat in der Aus\u00fcbung ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit Fahrten mit ihrem PKW f\u00fcr den Arbeitgeber \u00fcbernommen. Die ihr hierdurch entstehenden Kosten musste sie entsprechend aus den ihr monatlich zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen bzw. dem nach Anrechnung des Einkommens verbliebenen Regelbedarf nach \u00a7&nbsp;20&nbsp;SGB&nbsp;II, finanzieren. Soweit der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit entstandenen Fahrtkosten einen Betrag von 0,30&nbsp;EUR je nachgewiesenen Kilometer im Folgemonat erstattet hat, handelt es sich hierbei um einen Ersatzanspruch im Sinn von \u00a7&nbsp;670&nbsp;B\u00fcrgerliches&nbsp;Gesetzbuch (BGB). Die von der Kl\u00e4gerin aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von \u00a7&nbsp;662&nbsp;BGB auf Nachweis hin erstattet. Zur Erstattung war der Arbeitgeber verpflichtet, da es sich bei den Fahrten nicht um Fahrten im Eigeninteresse der Kl\u00e4gerin (wie etwa bei der Fahrt zur Arbeitsst\u00e4tte) handelte, sondern um Fahren die allein im Interesse des Arbeitgebers lagen. W\u00e4re der Kl\u00e4gerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug f\u00fcr diese Fahrten gestellt worden, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin entsprechend keine Aufwendungen f\u00fcr Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegen\u00fcber dem Arbeitgeber. Da sie jedoch im Interesse des Arbeitgebers die Aufwendungen f\u00fcr diesen aus ihrem Regelbedarf ausgelegt hatte, ist die Erstattung dieser Auslagen nicht als Einkommen im Sinn von \u00a7&nbsp;11&nbsp;SGB&nbsp;II zu bewerten. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus \u00a7&nbsp;11&nbsp;b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;SGB&nbsp;II, wonach Leistungen nach dem SGB&nbsp;II nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen sind. Wenn also eine Nachzahlung von SGB&nbsp;II-Leistungen in einem sp\u00e4teren Monat nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigten ist, muss dies auch gelten, wenn im Interesse eines Dritten ein Leistungsempf\u00e4nger Auslagen macht und diese sp\u00e4ter erstattet erh\u00e4lt. Dies gilt ebenso f\u00fcr die als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers. Hierbei handelte es sich um Portokosten bzw. weitere Ausgaben der Kl\u00e4gerin, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr den Arbeitgeber anfielen.<\/span> W\u00e4ren der Kl\u00e4gerin Postwertzeichen zur Verf\u00fcgung gestellt worden, h\u00e4tte sie keine Ausgaben aus dem Regelbedarf hierf\u00fcr gehabt. Entsprechend wird sie durch die Erstattung seitens des Arbeitgebers nur so gestellt, wie sie gestanden h\u00e4tte, wenn ihr die Postwertzeichen als Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt worden w\u00e4ren. Die Anrechnungsfreiheit der als Spesen bezeichneten Erstattungen kann auch durch folgendes deutlich gemacht werden: Wenn die Kl\u00e4gerin von ihrem Arbeitgeber Geld erhalten h\u00e4tte, um f\u00fcr ihn Postwertzeichen zu erwerben oder einen Firmenwagen zu betanken, h\u00e4tte es sich hierbei unstreitig nicht um Einkommen im Sinn von \u00a7&nbsp;11&nbsp;SGB&nbsp;II gehandelt. Entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Kosten erst f\u00fcr ihren Arbeitgeber auslegt und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ihre nachgewiesenen Auslagen erstattet erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>32.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\">Da es sich um keine monatlichen Pauschalen gehandelt hat, war es der Kl\u00e4gerin auch tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich, durch gering gehaltenen Fahrtkosten oder Portokosten f\u00fcr sich einen \u00dcberschuss zu erzielen.<\/span><\/p><\/blockquote>\n<h4>Einkommen &#8211; Weitere Fragen<\/h4>\n<p>Weitere Fragen zum Thema Einkommensanrechnung von Fahrtkostenerstattungen k\u00f6nnen gerne unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen beantworten.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #008000;\">Wer gut verdient, strengt sich nicht an.<br \/>\nWer sich anstrengt, verdient nicht gut.<\/p>\n<p>Konfuzius (551 &#8211; 479 v. Chr.)<\/span><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommen durch Fahrtkostenerstattung &#8211; Urteil SG Detmold Das SG&nbsp;Detmold hat ein wegweisendes Urteil (S&nbsp;18&nbsp;AS&nbsp;871\/12) zum Thema einer m\u00f6glichen Einkommensanrechnung von Spesen und Fahrtkostenerstattungen durch einen Arbeitgeber gef\u00e4llt. Hier\u00fcber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gem\u00e4\u00df SGB&nbsp;II (Hartz&nbsp;IV). 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