Laktoseintoleranz – BSG erkennt Mehrbedarf an!

LaktoseintoleranzLaktoseintoleranz – Das Bundessozialgericht erkennt Mehrbedarf dafür an

Das BSG entschied am 14.02.2013 unter dem AZ B 14 AS 48/12 R, dass Laktoseintoleranz (Milchzuckerintoleranz) eine Erkrankung ist. Das rechtfertigt einen Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II.

Bisher gab es dazu unterschiedliche Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Nunmehr herrscht durch dieses höchstrichterliche Grundsatzurteil Rechtssicherheit.

Laktoseintoleranz – Der Leitsatz des Urteils

Der Leitsatz hat nicht nur für die Laktoseintoleranz eine grundsätzliche Bedeutung, sondern auch für andere Nahrungsmittelunverträglichkeiten, die eine kostenaufwändige Ernährung bedeuten können:

Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier: Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall.

Damit stellt das Bundessozialgericht erneut fest, dass die bisherige Praxis des Gesetzgebers, die anerkannten Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu koppeln, rechtlich nicht haltbar ist. Denn bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins handelt es sich nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Hierzu führt das BSG unter Punkt 16 in seiner Urteilsbegründung an:

16

Bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses lässt nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 (<vgl NDV 2008, 503 ff> Mehrbedarfsempfehlungen 2008) den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann.

Der Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats an, wonach die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 weder nach ihrer Konzeption noch nach ihrer Entstehungsgeschichte die Anforderungen an antizipierte Sachverständigengutachten erfüllen, die von den Gerichten in normähnlicher Weise angewandt werden könnten (vgl BSG Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 14).

Wenn weit verbreitete Erkrankungen wie die Laktoseintoleranz in den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 nicht genannt sind, kann dieser Umstand damit nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert.

Aus dieser Begründung ergibt sich, dass ein Anspruch auf einen Mehrbedarf in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Allerdings traf die Kammer keine Aussagen zu der geldwerten Höhe eines Mehrbedarfes. Die muss laut der Urteilsbegründung in jedem Einzelfall individuell durch das JobCenter errechnet werden.

Die grundsätzliche Bedeutung dieses Urteils zur Laktoseintoleranz

Wie schon weiter oben angeführt, ist die Bedeutung des Leitsatzes des Urteils hervorzuheben. Denn mit ihm verdeutlicht das BSG, dass es nicht nur auf die Erkrankung der Laktoseintoleranz anzuwenden ist. Sondern es zwangsläufig die Verpflichtung der JobCenter ist, jeden im Einzelfall beantragten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei anderen Nahrungsmittelunverträglichkeiten konkret zu prüfen.

Denn neben der Unverträglichkeit von Milchzucker, der in vielen industriell hergestellten Lebensmitteln wie Fertigprodukten oder Wurst enthalten ist, gibt es noch eine Reihe anderer Lebensmittelunverträglichkeiten. So z.B. die Fructoseintoleranz (Fruchtzuckerunverträglichkeit). Sie ist auch relativ weit verbreitet. Und davon Betroffene haben ebenso das Problem, dass Fruchtzucker ebenfalls in vielen Lebensmitteln vorhanden ist.

Hierzu hält das BSG in seiner Entscheidungsbegründung unter Punkt 17 c fest:

17

c) Auch wegen der Kosten, die aus einem besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnis entstehen, stellt § 21 Abs 5 SGB II erkennbar auf die Umstände des Einzelfalles ab. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass – abweichend von den in § 21 Abs 1 bis 4 SGB II genannten Fallgruppen eines Mehrbedarfs – keine Pauschalen für die entstehenden Bedarfe normiert sind. Im Anwendungsbereich des § 21 Abs 5 SGB II sind deshalb Fälle kaum denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die – wie die Laktoseintoleranz – Einfluss auf die Ernährung haben, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lässt (vgl bereits BSG Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 49/10 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 10).

Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Hilfe hier vor Ort

Auch zu dem Themenkomplex Nahrungsmittelunverträglichkeiten und der ggf. damit verbundenen Beantragung eines Mehrbedarfes können sich Betroffene gerne in unseren Rechtsberatungen weitergehend informieren lassen.

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13 Antworten zu Laktoseintoleranz – BSG erkennt Mehrbedarf an!

  1. David sagt:

    Hallo,

    super Artikel !
    ich leide auch an Lactose und Fructoseintoleranz,
    gibt es schon Entscheidungen, Gerichtsurteile über die Höhe
    des Mehrbedarfs ?

    Mit freundlichen Grüßen
    David

  2. Uschi sagt:

    Ich komme gerade von einer Gerichtsverhandlung wegen Mehrbedarf zwecks Laktose- und Fruktoseintoleranz. Ich leide an einer sehr hochgradigen Laktoseintoleranz mit grenzwertiger Glutenunverträglichkeit und Fruktoseintoleranz. Mir wurden 15 Euro zugebilligt mit der Bemerkung, ich sollte doch nicht so in mich hineinhorchen. Ich bekam von einer Betriebswirtin ein 60 Seiten langes ernährungswissenschaftliches Gutachten, kein ernährungsmedizinisches Gutachten. In diesem Gutachten werden falsche medizinische Aussagen getroffen, z.B. das die Laktoseintoleranz nach einem Jahr wieder verschwindet und nach Gewichtsabnahme weg ist.
    Meine Ernährungsprotokolle wurden teilweise verfälscht.
    Ich muss dieses Gutachten anerkennen. Die Berufung wurde mir verboten. Die 15 Euro richten sich angeblich nach diesem Gutachten.Da seitens des BSG diesbezüglich keine geldwerte Höhe festgelegt wurde, kann dann überhaupt Einspruch erhoben werden. Nach was richtet sich nun eigentlich die Höhe dieses Mehrbedarfes, der eine bekommt 70 Euro, der nächste 30 Euro, der andere 15 Euro, der nächste dann vielleicht bloß 5 Euro. Nach welchen Kriterien wird dieser Mehrbedarf festgelegt?
    Es grüßt Uschi

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Uschi,

      ich würde dringend empfehlen einen Fachanwalt für Sozialrecht zur Rate zu ziehen. Sei es über eine entsprechende freie und kostenlose Beratungsstelle vor Ort, wie sie unser Verein anbietet, oder direkt bei einem Anwalt ihrer Wahl.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

    • David sagt:

      Hallo Uschi,

      bei mir zahlt das Jobcenter nicht einmal diese 15 Euro, bei meiner Fructose/Lactoseintoleranz.
      Das Jobcenter sagt ich solle, lactosehaltige/fructosehaltige Nahrungsmittel vermeiden, und die Defizite an Calcium durch Calciumreiche Gemüsesorten (Spinat,Chinakohl, Chicoree,Feldsalat) ausgleichen.
      Ich warte jetzt schon fast 5 Jahre auf ein Urteil beim Sozialgicht in Cottbus.
      Bei welchem Sozialgericht wurde deine Klage verhandelt ?
      welches Aktenzeichen ?

      Mit freundlichen Grüßen
      David

  3. Uschi sagt:

    Danke für die Antwort.
    Wo finde ich diesbezügliche kostenlose Beratungsstellen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Uschi

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Uschi,

      auf der linken Seite, unserer Webseite, finden Sie alle Termine der Beratungsstellen, die von unserem Verein angeboten werden. Sollten Sie nicht in Essen und der näheren Umgebung wohnen, dann kann Ihnen sicher Google weiterhelfen. Als Beispiel: Geben Sie den Namen ihrer Stadt ein dann noch Beratungsstelle und Hartz 4, dann bekommen Sie bestimmt entsprechende Ergebnisse angezeigt. Vorausgesetzt das es entsprechende Beratungsstellen in Ihrer Stadt (oder der näheren Umgebung) gibt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  4. Thorsten blauberger sagt:

    Bundes sozial Gericht v
    14.02.2013
    AZ :B 14AS 48/12 R

  5. Thorsten blauberger sagt:

    Ansonsten die harzvı seite lesen öit geduld

  6. Rebellin sagt:

    Hallo! Ich werde seit 8 Jahren in regelmäßigen Abständen von einem Sozialrichter und durch das Jobcenter regelrecht schikaniert und das nach mehrfacher Vorlage meiner Fachärztlichen Bescheinigungen und u.a. der Diagnose ,,Laktoseintoleranz“ und dem Hinweis von Hausarzt und Facharzt auf eine notwendige, diätische Ernährung! Ich habe einen mehrstuendigen ,,Blutzuckerbelastungstest“ im Facharztlabor machen lassen, der bislang einfach nicht anerkannt wurde! Der Richter ordnete eine Magen-Darmspiegelung an, die laut Aussage vieler Fachärzte u.a.von Unikliniken im In- und Ausland überhaupt nicht notwendig ist und noch nicht einmal eine geeignete Untersuchungsmethode darstellt! Hier sollte auch ,,Propofol“ zum Einsatz kommen, das bei Unverträglichkeit zu erheblichen, gesundheitlichen Problemen führen kann! Auch sollte ich durch ein ,,Forensisches Institut“ an der Uniklinik untersucht werden und zwar auf meine ,,geistige“ Zurechnungsfähigkeit (Geschaefts-&Prozessfaehigkeit!),da ich mich wiederholt weigerte o.g. ,,Magen-Darmspiegelung“ an mir durchführen zu lassen und ,,Gerichtsverhandlungen“ kurzfristig aufgrund von Erkrankung absagen musste unter Vorlage einer Fachärztlichen Bescheinigung! Und einer durch den Richter beauftragte Neurologin den Termin absagte, da es keinen Anlass hierfür gab! Laktose, nicht ,,Psychose“! ;-) Daraufhin habe ich eine http://www.patverfue.de abgeschlossen! (die notariell abgesegnet werden musste etc.)
    Obwohl das Verfahren seit etwa einem Jahr nicht mehr anwaltlich weiter verfolgt wurde, da mein Anwalt von eir Weiterverfolgung abriet, erhielt ich kürzlich wieder eine Frist zur Stellungnahme vor dem Sozialgericht! Der selbe Richter, der mich erneut zu einer Untersuchung zwingen möchte, zu der ich wie zuvor ,,nüchtern“ in ein anderes Bundesland anreisen soll, mitten in der Nacht mit der Bundesbahn um dann gegen 8 Uhr bis 13 Uhr nüchtern in einer Klinik ,,examiniert“ zu werden!(Ultraschall&,,Atemtest“, der auch von Fachärzten in meiner Stadt durchgeführt werden könnte! Obwohl eine Zweit -Untersuchung nach meiner Diagnose von 2008 kaum zulässig sein dürfte!)Ich müsste dann ab dem Vortag 18 Uhr meine letzte Mahlzeit einnehmen und dürfte erst ab ca.13:30 Uhr wieder etwas essen, müsste aber aus versicherungstechnischen Gründen direkt wieder nach Hause fahren! Ich halte das alles nicht mehr aus! Der Richter ist sicherlich ein ,,Psychopath“, er ist relativ bekannt für sein blödes Gebaren!

  7. Rebellin sagt:

    Dieser Richter möchte offenbar stur und ohne Ruecksicht auf Verluste sein ,,Ding“ durchdrücken, schreibt mich persönlich an, obwohl er weiß, dass ich durch einen Rechtsanwalt vertreten werde und ,,schikaniert“ mich auch weiterhin! Auf ,,Anregung“ des Jobcenters wurde ich so bereits 2x in Richtung ,,Betreuung“ gemobbt, durch mir nicht bekannte Personen! Auch war die Rede von einem Verfahren nach dem Par. 72SGG gegen mich einzuleiten! Das Amtsgericht musste folglich bereits 2x eine ,,Betreuung“ meiner Person verneinen! Es ist einfach haltlos, eine Unverschämtheit sondersgleichen und ,,unterste Schublade“, wie man sich mir gegenüber verhalten hat! Zudem wurde gegen das SGBII verstossen, seitens des Jobcenters! Denn eine ,,MBE“ (Mehrbedarfsbescheinigung)und ein Attest wegen derselben Sache zu verlangen, das ist rechtswidrig! Zumal ich auch damals extra deswegen die ,,Praxisgebühr“ entrichten und einen Arzttermin einplanen musste! Trotz des Rechtsbruchs seitens der Behörde wurden die vollen Kosten nicht erstattet! Die Praxisgebühr müsse von dem Regelsatz bezahlt werden, hieß es! Das kostenpflichtige Attest lag dem Jobcenter zu dieser Zeit bereits seit geraumer Zeit vor! Als ich dann schriftlich und per Einschreiben/R die Verantwortlichen zur Rede stellte, u.a. wegen des ,,Betreuungs-Mobbings“, wurde zumindest ein Sachbearbeiter des JC’s ,,gedeckt“ gegen den ich auch ,,Strafanzeige“ erstattete! Die Ärztekammer konnte der Neurologin und Psychiaterin nichts nachweisen, obwohl denen die amtlichen Schreiben allesamt vorlagen! Da hackt eine Krähe der anderen keine Auge aus! Kurz und gut, ich bin auf meinen Kosten ,,sitzen“ geblieben und habe seit 2008 keinen Euro gesehen, obwohl ich 2015 mit Anwalt eine Verhandlung hatte und auch erstmals mit dem Richter persönlich konfrontiert wurde!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Rebellin

  8. Heribert Schnippi sagt:

    Der kleine Muck hat sich 3 x auf dem Absatz umgedreht und alles war in Ordnung.
    HIer, in Deutschland, drehst Du Dich 1 x um und musst büßen !!!

  9. I. Lakotta sagt:

    Ich bin auf der Suche nach neueren Urteilen zur Kostenübernahme bei ernährungsbedingten Mehrbedarf bzgl. SGB II auf diese Seite gestossen und habe für meinen Widerspruch nun grade folgendes Schreiben verfasst:

    Widerspruch zur Ablehnung für Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihr Ablehnungsschreiben vom 08.06.2017 in Bezug auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung durch Laktoseintoleranz.

    Wenn weit verbreitete Erkrankungen wie die Laktoseintoleranz in den Mehrbedarfsempfehlungen nicht genannt sind, kann dieser Umstand damit nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert.
    Grundsätzlich hat der Leistungsträger bei der Prüfung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X bzw. § 103 SGG) alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.

    Durch den ausgefüllten MEB Bescheid meines Hausarztes, wird belegt, dass ich unter einer chronischen Laktoseintoleranz leide und diese zu massiven Beschwerden führt, wenn ich laktosehaltige Nahrung zu mir nehme.
    Laktosefreie Produkte gibt es zu erwerben, diese wiederum kosten entsprechend den 2 -, bis 3-fachen Kaufpreis eines normalen Milchproduktes mit Laktose.
    Ich kann mir diese Produkte aufgrund des teuren Kaufpreises leider nicht leisten.

    Im Sozialgesetzbuch zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 21 SGB II für Mehrbedarfe
    Punkt 5 steht, dass bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt wird.
    Da ich an chronischer Laktoseintoleranz leide, bitte ich aufgrund kostenaufwändiger Ernährung, um Gewährung des Mehrbedarfes.
    Einen Anspruch auf diesen Mehrbedarf hat man, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der notwendigen kostenaufwändigeren Ernährung und einer Krankheit (drohenden Krankheit) besteht.

    Die bekanntesten Mineralstoffe der Milch sind Kalzium sowie Magnesium.
    Kalzium sorgt für einen stabilen Knochenaufbau und reguliert den Blutdruck.
    Anmerkung 1: Ich leide an Bluthochdruck

    Das Kohlenhydrat Laktose ist ein Doppelzucker, d.h. er ist aus zwei einfachen Zuckern, der Galaktose und der Glukose aufgebaut und ist zur Bindung des Wassers und zur besseren Aufnahme von Magnesium und Kalzium wichtig.

    Die Mineralstoffe Magnesium und Kalzium zusammen sind an der Reizweiterleitung beteiligt und sorgen für einen guten Knochenstoffwechsel.
    Anmerkung 2:
    Ich leide am Lip Ödem – Stadium III,
    welches durch den Wasserhaushalt im Körper stark beeinflusst wird.
    Zudem kann sich eine positive Reizweiterleitung an den Beinen (Oberschenkeln) begünstigend auf das Krankheitsbild des Lip Ödems auswirken.

    Anmerkung 3:
    Ich benötige einen guten Knochenstoffwechsel, da ich unter diversen Wirbelsäulen und Gelenkerkrankungen leide.

    Weitere Mineralstoffe der Milch sind Phosphor, Natrium und Kalium.
    An Spurenelemente, Mineralstoffe die nur in Massenanteilen von weniger als 50mg/kg vorkommen, enthält die Milch Jod (3,3µg), Zink und Eisen, die wichtig für die Schilddrüsenfunktion und den Enzymaufbau im Körper sind.

    Mit knapp 5g pro 100ml Milch ist Milchzucker der zweitgrößte Inhaltsstoff der Milch nach Wasser.
    Zucker ist ein Kohlenhydrat. Der Zucker in der Milch besteht aus Laktose.
    Wenn der Milchzucker nicht verdaut werden kann, spricht man von Laktoseintoleranz.
    Laktose, im Vergleich zum normalen Rohrzucker, wird langsamer ins Blut aufgenommen.

    Zu einer ausgewogenen, gesunden Ernährung gehören Milchprodukte, um den Körper ausreichend zu versorgen.

    Das BSG entschied am 14.02.2013 unter dem AZ B 14 AS 48/12 R, dass Laktoseintoleranz (Milchzuckerintoleranz) eine Erkrankung ist.
    Das rechtfertigt einen Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II.
    Bisher gab es dazu unterschiedliche Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Nunmehr herrscht durch dieses höchstrichterliche Grundsatzurteil Rechtssicherheit.

    Ich bitte Sie meinen Antrag auf Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung noch einmal zu überdenken und erwarte bis zum 26.06.2017 eine Rückantwort.

    Mal schauen, was jetzt in Folge passiert ;)

  10. David sagt:

    es gibt vom Sozialgericht Berlin ein neues Urteil vom
    30.09.2016 S 37 AS 14126/15
    darin wurde bei ausgeprägter Laktoseintoleranz ein
    Mehrbedarf von 18 EUR bewilligt.