Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

BSGDas Bundessozialgericht (BSG) fällt ein interessantes Urteil zur Eingliederungsvereinbarung, mit einer deutlichen Signalwirkung

Das Urteil vom 14. Februar 2013 des BSG (B 14 AS 195/11 R) bezieht sich auf die Zulässigkeit und Dauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 3, 6 SGB II). Aus dem Urteil geht hervor, das ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit von sechs Monaten (gem. § 15 Abs. 1 Satz 3) abweichende Geltungsdauer von 10 Monaten anordnet, rechtswidrig ist.

Der 14. Senat des BSG nutzt außerdem die Gelegenheit, um sich von der Rechtsauffassung des 4. Senats (BSG 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R) abzusetzen.  Diese besagt, das die Handlungsformen „Vereinbarung“ und „Verwaltungsakt“ bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederung in Arbeit gleichrangig sein. Dies sieht der 14. Senat des BSG anders. Nach seiner Auffassung liege vielmehr ein Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln nahe. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt komme nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen, oder im Einzelfall besondere, in dem Bescheid dazulegende Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Was heißt das nun konkret in verständlichem Deutsch?

Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn SGB II-Leistungsbezieher sich auf eine vom JobCenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der SGB-Leistungsberechtigte die Eingliederungsvereinbarung grundlos abgelehnt hat. Des Weiteren bedeutet dieses Urteil aber auch, daß sich der Leistungsträger den (Gegen)Vorschlägen oder Vorstellungen des Leistungsberechtigten gegenüber offen zeigen bzw. diese berücksichtigen muß. Kommt es dabei zu keiner gegenseitigen Einigung, darf der Leistungsträger die Verhandlungen als gescheitert betrachten und einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen.

Es entspricht der gängigen Praxis des JobCenters Essen, sehr schnell Eingliederungsverwaltungsakte zu erlassen. Die betroffenen Leistungsberechtigten haben nunmehr endlich eine Möglichkeit gegen diese Praxis vorzugehen. Dabei können sie sich auf das oben angeführte Urteil berufen.

Außerdem ist es bisher die übliche Masche des JobCenters Essen, auf den rückseitigen sonstigen Vereinbarungen (quasi also dem Kleingedruckten) folgende Formulierung aufzunehmen:

„Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind.“

Und genau damit ist jetzt rechtssicher Schluss. Die Begründungen unter Punkt 20 und 21 des Urteils B 14 AS 195/11 R besagen klipp und klar, daß die Geltungsdauer auf sechs Monate zu beschränken ist.

Allen Betroffenen, die sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt wehren wollen, raten wir daher, in einer unserer Rechtsberatungen vorstellig zu werden. Die mit uns kooperierenden Rechtsanwälte können dann die entsprechenden Eingliederungsvereinbarungen, bzw. Verwaltungsakte, im Hinblick auf dieses Urteil überprüfen und ggfs. rechtlich gegen diese vorgehen.

Das Urteil im Volltext finden interessierte Leser hier:
Urteil des Bundessozialgericht vom 14.02.2013

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95 Antworten zu Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

  1. Floh sagt:

    Ich beziehe seid drei Monaten Alg1 ich musste jetzt eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben das ich an einer Maßnahme für Bewerbungstraining Teil nehme und im Monat mind.10Bewerbungen schreibe.
    Meine Bewerbungsunterlagen sind 1A ich sehe keine Notwendigkeit dort hin zu gehen ,zu mal es über 6Wochen geht von morgens 8uhr bis 16:30 .
    Meine Bewerbungen kann ich alleine schreiben und dies tue ich.
    Kann ich Wiederspruch einlegen ?!
    Bei mir steht auch nichts von einem Paragraph 37 oder 144 sondern 138 ,159 und 148.
    Desweiteren steht dort auch was von Alg2 Kürzungen ich beziehe aber kein Alg2 sondern Alg1
    Wie kann ich dagegen vorgehen?!

    • Hallo Floh,
      wer? bitte einmal den Namen des jenigen/der jenigen mir
      nennen, der sagt, dass Du etwas musst…

      Nochmals, auch für dich, eine Eingliederungsvereinbarung
      m u s s n i c h t unterschrieben werden.

      Hierzu eine einfache Frage: unterschreibst Du freiwillig,
      unwissentlich wegen einer Rechtstäuschung im
      Schriftverkehr – das trifft hier voll zu – dein Todesurteil?
      bzw. durch deine Unterschrift entziehst Du dir selbst alle
      deine Rechte, um gegen das Jobcenter o. Agentur rechtlich vorzugehen? Na dann, viel Spaß dabei.

      Ganz wichtig zu wissen ist, dein Arbeitsvermittler/deine
      Arbeitsvermittlerin vielmehr Erfüllungsgehilfe/fin ist eine
      Privatperson und k e i n e Amtsperson.
      Die Agentur für Arbeit als auch das Jobcenter sind/ist
      k e i n e Behörde sondern eine Firma siehe hierzu in
      UPIK.de internationales weltweites Firmenverzeichnis.
      Seit wann hat eine Firma als auch eine Privatperson
      hoheitliche Rechte?

      Hier hilft nur eines, ein unabhängiger, gesetzlicher Richter
      /Richterin die sich nach gesetzlicher Ordnung mit einer
      gesetzlich Bestallungsurkunde ausweisen muss – immer
      einfordern – darüber hinaus muss das Sozialgericht ein
      staatliches Gericht – und k e i n Standgericht noch
      Ausnahmegericht sein! beide genannten Gerichte sind
      n i c h t z u l ä s s i g! zudem verboten!

      Hier musst Du selbst tätig werden, auf andere verlassen,
      dann bist Du verlassen! Fang an, lass Klotze gucken sein
      bringt nämlich nix.

      Lass dich vom Jobcenter nicht klein kriegen oder einschüchtern, ich habe denen schon mehrmals gezeigt
      was sie dürfen und nicht dürfen. Am Ende durfte der
      Arbeitsvermittler für seine voreilige Tat sich selbst verantworten, mit all seinem Hab und Gut nach BGB §
      823 Schadensersatzpflicht Mich zwingt niemand mehr
      ne EGV zu unterschreiben.
      Mann muss eben wissen was hier Phase ist, der Rest ergibt sich durch viel belesen in Gesetzesbüchern und
      sehr vielem Wissen, was andere nicht haben und deshalb
      immer zum Verhängnis wird.

  2. aintheavy sagt:

    @Floh

    Wie schon in mehreren Kommentaren unsererseits dargestellt, können wir online aus juristischen Gründen keinerlei Rechtsberatung anbieten. Alternativ verweisen wir daher auf unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen. Dort wird man Ihnen gerne Ihre Fragen beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Das Redaktionsteam
    des BG45-Hartz4-Netzwerk-Essen e.V.

  3. Floh sagt:

    Sehr geehrtes Redaktionsteam,

    Kann man auch eine kostenfreie Rechtsberatung per Telefon erhalten denn ich wohne nicht in Essen sondern komme aus dem Main-Kinzig-Kreis

  4. aintheavy sagt:

    @Floh

    Sorry, daß wir erst jetzt antworten, aber da wir hier alle ehrenamtlich nebenbei tätig sind, kommt es manchmal zu einer kleineren Verzögerung.

    Leider können wir Ihnen auch nicht telefonisch weiterhelfen, jedoch können wir Sie an den „SGB2-Dialog“ in Offenbach verweisen. Dieser ist näher an Ihnen dran und offeriert auch mehrmals wöchentlich eine Sozialberatung. Nähere Informationen finden Sie hier:

    https://sgb2dialog.wordpress.com/beratung/

    Mit freundlichen Grüßen

    Das Redaktionsteam

  5. namenlos sagt:

    Hallo,

    ich habe eine dringende Frage, bei der sie mir hoffentlich zeitnah behilflich sein können.

    Ich bin (dauerhaft) nicht erwerbsfähig, da ich dem Jobcenter jedoch schon länger keine Arbeitsunhfähigkeitsbescheinigung vorlegen musste, liegt derzeit nur ein älteres Gutachten meines behandelnden Arztes beim Jobcenter vor.

    Heute erreichte mich die erlassene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII) – Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.

    Ich werde mich umgehend um ein neues Gutachten bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern – diese wird mir attestieren, dass ich nicht in der Lage bin, 3 Stunden täglich einer „beruflichen“ Tätigkeit nachzugehen. Nicht erwerbsfähig. Wäre die erlassene Forderung eines Integrationsversuchs in einer geschützten Arbeitsmaßnahme damit abgewendet und diese sogenannte Vereinbarung nichtig?

    Muss ich trotz der Krankschreibung Widerspruch einlegen?

    Mir ist natürlich daran gelegen, die Angelegenheit so Reibungslos wie möglich zu klären und dabei einen Papierkrieg zu vermeiden.

    Falls es von Belang sein sollte: Es gab zuvor nur ein Gespräch, in dessen Verlauf die Unterschrift unter der Vereinbarung noch gar nicht eingefordert wurde. Die Eingliederungsvereinbarung wurde ausgedruckt, mir mitgegeben, aber aufgeschoben, bis ich das mit der Krankschreibung geregelt bekommen sollte. Und nun bekomme ich zu meiner Überraschung so einen Hammer, ohne weitere Einladung oder Aufforderung im Vorfeld.

    Vielen Dank schon mal im voraus

  6. namenlos sagt:

    Noch ein Nachtrag:

    In der Vereinbarung ist schon konkret festgelegt, wo und wann ich diese Tätigkeit (15 Stunden pro Woche) abzuleisten habe.

    Des Weiteren werden unwahre Dinge behauptet:

    „Über die Möglichkeit der Aushändigung einer Bescheinigung für den Erwerb der Sozialkarte AGH mobil wurden Sie informiert“

    • BG45-Webmaster sagt:

      Haben Sie schon bei ihrem Sachbearbeiter nachgefragt, warum anders gehandelt worden ist, als ursprünglich mit Ihnen vereinbart wurde? Wenn nicht, versuchen Sie zunächst auf diesen Weg eine Klärung zu erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, würde ich Ihnen dringend empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Sollten Sie in Essen oder der näheren Umgebung wohnen, können Sie selbstverständlich einen unserer Beratungstermine aufsuchen.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  7. namenlos sagt:

    Hi, Danke für die schnelle Reaktion.

    Noch nicht, Nein. Den Brief habe ich erst gestern erhalten.

    Ich habe mit diesem Sachbearbeiter noch nicht allzu lang zu tun. Inklusive dieser Erfahrung, ist der gewonnene Eindruck nicht gerade der humanste. Dementsprechend möchte ich möglichst ungern auf nicht schriftliche Kommunikation zurückgreifen und im Vorfeld eine gute Strategie entwickeln – mithilfe des Wissens, das ich unter anderem hier versuche zu sammeln.

    Der Zeitrahmen für die Beschaffung des Gutachtens/der Krankschreibung war zeitlich nur bedingt abgesteckt. Eher schwammig. Ein Datum wurde nicht festgelegt, daher finde ich den raschen Griff zu solch drastischen Mitteln seinerseits unverhältnismäßig, fast willkürlich. Wahrscheinlich dauerte es ihm zu lang und nun macht er Druck.

    Wenn ich den Beleg erbringe, nicht Erwerbsfähig zu sein, sollte doch nicht mehr passieren können, als schlimmstenfalls beim Ärztlichen Dienst vorstellig werden zu müssen. Oder?

    Die Forderungen zur Aufnahme einer Tätigkeit, sollte sich mit bescheinigter Erwerbsunfähigkeit ja erledigen.

    Die Zentrale Frage für mich ist, ob ich trotz dieser Bescheinigung Widerspruch einlegen müsste, um diese Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt aus der Welt zu schaffen, oder, ob sie durch die (dann bescheinigte) nicht gegebene Erwerbsfähigkeit nicht eh nichtig sein wird. Wenn sie mir das beantworten könnten, wäre ich schon ein gutes Stück weiter.

    Einen Anwalt aufzusuchen, erscheint mir zu diesem Zeitpunkt noch etwas zu fern.

    Beste Grüße

  8. ray sagt:

    Guten Abend.
    Meine Freundin hat unter bestimmten Voraussetzungen einfach die egv unwissentlich unterschrieben am Freitag. Sie soll sich an einer Maßnahme beteiligen, die 3 Wochen dauert, sich 2 mal die Woche bewerben, Praktikas von 6 Wochen annehmen, 450 Euro Jobs mit Aussicht auf festeinstellung annehmen und Ca 20 km für einen Job fahren. Nun hat die junge Dame vom Amt aber nicht berücksichtigt , das wir eine einjährige Tochter haben und zudem keine Möglichkeit haben diese adäquat zu betreuen. Ich selber bin ab August Student und 500 km entfernt von zu Hause, was die Sache erschwert. Grundsätzlich ist meine Freundin bereit Teilzeit zu arbeiten , jedoch unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die kleine untergebracht ist und die Kosten/Einnahmen nicht gleich Null sind. Weiss einer, wie wir aus der Geschichte rauskommen?

    Gruß

    • BG45-Webmaster sagt:

      Eine EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem JobCenter und dem Hartz IV Leistungsempfänger. Wurde der Vertrag unterschrieben, ist er damit rechtsgültig. Ich sehe nur zwei Möglichkeiten:

      * Ihre Freundin kann beim JC vorsprechen (Begleitperson mitnehmen) und dort die Problematik erläutern, mit dem Ziel eine entsprechend geänderte EGV zu bekommen.

      * Sollte die Sachbearbeiterin nicht bereit sein, der Bitte ihrer Freundin zu entsprechen, lassen sie die EGV durch einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen. Eventuell findet dieser dann einen Weg, die EGV anfechten zu können. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

      Grundsätzlich gilt: Einen Vertrag erst durchlesen und nur dann unterschreiben, wenn man mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden ist. Wie bei jedem Vertrag, hat man auch bei der EGV Bedenkzeit. Das heist, man kann den Vertrag mit nach Hause nehmen, in Ruhe prüfen lassen (z.B. durch den erwähnten Fachanwalt) und dann entscheiden, ob man unterschreibt oder nicht. Wird die EGV nicht unterschrieben, erläßt das JC diese als Verwaltungsakt. Dagegen kann man dann Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgelehnt bleibt als letzte Möglichkeit dann nur noch die Klage vor einem Sozialgericht.

      Mit feundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

      • ray sagt:

        Danke für die rasche Antwort. Die egv wurde soeben aufgehoben, weil meine Freundin nicht vermittelbar ist, da das Kind unter 3 Jahre ist und die Betreuung nicht gewährleistet werden kann.

        MfG

      • BG45-Webmaster sagt:

        Danke für die Rückmeldung. Es freut mich, dass die Geschichte für ihre Freundin gut ausgegangen ist.

        Mit freundlichen Grüßen
        BG45-Webmaster

  9. Na ich halt sagt:

    Hallo,
    meine Frage hat auch mit der EGV zu tun, das diese Problematik kommt, da habe ich aber schon vor ein paar Jahren drauf hingewiesen. Leider finde ich keinen Ansatz, wo ich in den Gesetzbüchern suchen muss.
    Meine Tochter hat im sozialen Bereich erhebliche Probleme. Wenn sie woanders ist und es treten Situationen auf mit der sie nicht klar kommt, verschließt sie sich und keiner kommt mehr an sie ran. Früher war es sogar so schlimm, dass sie sich in der Situation die Haare ausgerissen und sich gekratzt hat.
    Anträge auf Integration, damit sie eine spezielle Betreuung bekommt, wurden trotz Gutachten immer vom Gesundheitsamt abgelehnt. Trotz Gutachten von Fachleuten die darauf spezialisiert sind und von Psychologen der KJPP. Begründung, egal was die Fachleute sagen oder schreiben, zu endscheiden hat der Amtsarzt, was der sagt ist maßgeblich. Natürlich stehen wir mit dieser Sache vor dem Sozialgericht.
    Solange sie noch nicht schulpflichtig und im Kindergarten war, ging das alles noch. Nun ist sie aber schulpflichtig. Nun kann die Lehrerin sich in so einem Fall nicht um meine Tochter kümmern, weil sie noch andere Kinder zu betreuen hat. Hier ist die Aufsicht auch nicht mehr gegeben. In solch einem Fall wird dann meine Frau angerufen und muss dann binnen 30 min. bei der Schule sein, um sie ab zu holen. Unsere Tochter ist auch heute noch in Psychologischer Behandlung, damit man dieses Problem irgendwann in den Griff bekommt.
    Leider ist es ja in Deutschland so, dass man drei Kinder hat mit einem Vollzeitjob nicht mehr klar kommt und ergänzend bekommt. Aus dem Grund hat das Jobcenter nun meine Frau geladen. Kinder sind jetzt schulpflichtig und dann kann sie auch halbtags arbeiten. Was ja erst einmal nicht falsch ist und was ich immer unterstützen würde.
    Im Jobcenter erklärten wir die gegebene Situation und habe auch ein Schreiben von der Schule, in dem die Problematik geschildert wird und das meine Frau in so einem Fall immer abrufbar sein muss und dann sofort in die Schule zu kommen hat.
    Die EGV haben wir nicht unterschrieben, daraufhin wurde jetzt ein Verwaltungsakt erlassen. Gegen diesen Verwaltungsakt habe ich Widerspruch eingelegt. Hier schilderte ich die Problematik natürlich genau und ausführlich. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurück gewiesen.
    Erklären kann ich nun viel, nur wird die Rechtsabteilung des Jobcenters mich mit ihren Paragraphen in der Luft zerreißen. Ein Anwalt ist mir zu teuer. Und ich finde keinen Ansatz in den Gesetzbüchern wodrauf ich aufbauen kann.

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  11. Pingback:bereits EGV erhalten obwohl noch in Arbeit - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

  12. Peter Beucher sagt:

    Am besten mal eine Beratungsstelle von der BG 45 aufsuchen.
    Oder sich mal beim Jugendamt informieren um zu einer Lösung des Problems zu kommen.
    Nur nicht aufgeben und sich vom der Hartz -Arbeitgeber Exekutive erpressen lassen.