Es war einmal… Was bei Ferienjobs zu beachten ist

Es gab einmal eine Zeit in der BRD, in welcher Schülerinnen und Schüler mit Ferienjobs aktiv ihre Zukunft gestalten konnten

Mit dem Verdienst aus der Ferienarbeit konnten Wünsche erfüllt werden, sparen für den Führerschein oder die nächste Reise ins Ausland, ein Pölsterchen anlegen für die Ausbildung oder das Studium, oder sich selbst das Hobby finanzieren oder auch sich den letzten Schrei an Klamotten anschaffen können. So nebenbei lernten Jugendliche mit Geld umzugehen, lernten zu verzichten und Begehrlichkeiten aufzuschieben und aktiv an der Verwirklichung ihrer Wünsche zu arbeiten. Es gab einmal eine Zeit, da machte sich niemand Gedanken darüber, dass Leistung sich lohnen müsse, weil, war ja normal.

Die Zeiten haben sich nicht unbedingt geändert, was Jugendliche und deren Wünsche angeht, aber in Zeiten der staatlich verordneten Armut sind die bürgerlichen Tugenden hinweg gewischt. Sind Eltern Leistungsberechtigte, leben auch die Kinder unter dem Diktat: “Wehe Dir, Du leistet was, das nehme ich, der Staat, Dir wieder weg.“ So nebenbei lernen Jugendliche nicht mehr mit Geld umzugehen, aber dafür können sie lernen, was Spaltung und Endsolidarisierung bedeutet. Am eigenen Leib so zu sagen. Doch hier zu den anderen Fakten:

„Zu beachten sind Sonderregelungen für Schüler und Schülerinnen unter 25 Jahren, die von Hartz IV-Leistungen leben:

Über 15jährige dürfen während der Schulferien maximal 4 Wochen pro Jahr arbeiten, auch wenn es keine Vollzeittätigkeit ist. Anrechnungsfrei bleiben € 1.200,– kalenderjährlich.

In der übrigen Zeit sind Nebentätigkeiten erlaubt. Anrechnungsfrei bleiben monatlich € 100,– .Ein höherer Verdienst wird zu 80 % angerechnet, also mit der Leistung verrechnet.

Kinder unter 15 und über 13 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden werktäglich altersangemessene Tätigkeiten übernehmen, wie zum Beispiel Zeitungen austragen. Ein Einkommen über € 100,-wird hier komplett angerechnet.

Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht entgeltlich arbeiten. Tätigkeiten im Familienhaushalt, wie auch geringfügige Hilfeleistungen. z.B. Blumengießen für verreiste Nachbarn, dürfen übernommen werden, sofern sie aus Gefälligkeit erfolgen.“

(Quelle Bochumer Sozialberatung)

Im Übrigen, die BG45 fordert: Hartz4 Muss Weg!

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3 Antworten zu Es war einmal… Was bei Ferienjobs zu beachten ist

  1. Susanne W. sagt:

    Hallo,
    ich weiß, der Artikel hier ist schon was älter, aber an den Gesetzen hat sich ja soweit nichts geändert.

    Deshalb hier meine Frage, auf deren Antwort ich schon verzweifelt (leider ohne Ergebnis) im Netz gesucht habe…

    Kurz unsere Situation:
    Ich, alleinerziehende Mutter, Aufstockerin
    Sohn, 17J., noch Schüler mit Minijob+Unterhalt vom Vater+Kindergeld

    Sein Bedarfsanteil an unserem ALGII beträgt 11,34%, in Euro 94,03 €

    Wenn sein Verdienst über 100€ zu 80% angerechnet wird, betrifft das dann nur seinen Anteil, also die 94,03€?

    Oder wird es auch auf meinen Anteil angerechnet?

    Kinder sind ja nicht unbedingt ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, oder?

    Also, wenn er jetzt fiktiv 450€ verdienen würde, würden dann im Endeffekt nur die 94,03€ abgezogen oder nach der 80% Regel, 280€?

    Wäre dankbar für eine Antwort oder Tipps, wo man das evtl. nachlesen könnte…die Hartz4 Rechner im Netz sind ja leider auch nicht sehr zuverlässig!

    Lieben Gruß Susanne W.

  2. BG45-Webmaster sagt:

    Hallo Susanne,

    grundsätzlich leisten wir keine Online-Rechtsberatung. Dazu sind die jeweiligen Fälle viel zu individuell und komplex. Ich kann ihnen nur raten, eine freie und offene Beratungsstelle aufzusuchen, so wie unser Verein sie anbietet. Sollte ihnen dies nicht möglich sein, dann wenden sie sich bitte an einen Fachanwalt für Sozialrecht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre BG45-Webmaster

  3. Peter Beucher sagt:

    Leistung soll sich nur noch für den Arbeitgeber lohnen und nicht für die Lohnsklaven.
    Wir werden von denen bestohlen und betrogen.
    Die Politiker belügen uns, und legitimieren das mit Gesetzen.