Erstattung von Renovierungskosten

Die Renovierungskosten werden von der ARGE erstattet.

Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist.

Hierbei bietet es die Prozessordnung an, ein bereits existierendes Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren zu diesem Sachverhalt in dem aktuellen Verfahren zu verwerten (§§ 118 SGG, 411a ZPO). Ein solches gerichtliches Gutachten des von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Maler- und Lackiererhandwerk Michael Huschens vom 04.12.09 soll hier besprochen werden. Es wurde durch das Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 27 AS 502/08 eingeholt.

Zu beantworten war die Beweisfrage, welche Kosten bei einer Renovierung bzw. Schönheitsreparatur entstehen, die in Selbsthilfe von dem Bewohner durchgeführt wird. Abgedeckt werden sollten typische Leistungen: Tapeten oder Farben für Wand- und Deckenfläche einschließlich erforderlichen Zusatzmaterials z.B. Farbrollen, Pinsel, Kleister, Schutzabdeckung und Lacke für Heizkörper- und Türanstrich.

Der Gutachter hat aus dem Durchschnittspreis der von ihm als notwendig erachteten Mittel bei Baumärkten (Bauhaus, Obi, Toom) eine Matrix erstellt, die für variable Flächengrößen bzw. Anzahl von Türen und Heizkörpern jeweils angemessene Kosten errechnet:

Für jede Renovierung entstehen Grundkosten zum Transport des Materials von 8,00 Euro. Je nach der Art des Gewerkes entstehen für Tapezierarbeiten
(38,29 Euro), Streicharbeiten (29,20 Euro) und/oder Lackierarbeiten (17,98 Euro) Kosten für Werkzeug und Hilfsmittel, die unabhängig von der zu renovierenden Fläche sind.

Letztlich kommen Materialkosten hinzu, die flächen- bzw. stückzahlabhängig sind.
1. Deckanstrich bis 30 qm (6,99 Euro) + 0,15 Euro pro zusätzlichem qm
2. Wandanstrich bis 30 qm (13,98 Euro) + 0,60 Euro pro zusätzlichem qm
3. Raufasertapete m. Kleister und Anstreichmittel bis 30 qm (107,15 Euro) + 3,37 Euro pro zusätzlichem qm
4. Dekortapete mit Kleister bis 30 qm (75,31 Euro) + 2,43 Euro pro zusätzlichem qm
5. Türanstrich für die ersten 3 Türen (15,31 Euro) + 7,66 Euro pro weiterer Tür
6. Heizkörperanstrich für die ersten 3 Heizkörper (14,98 Euro) + 7,49 Euro pro weiterem Heizkörper
7. Abdeckarbeiten bis 30 qm (10,53 Euro) + 0,65 Euro pro zusätzlichem qm

Die Materialkosten für 2., 3. und 4. erhöhen sich dabei bei Raumhöhen ab 2,71 m um 12,5%, ab 2,91 m um 22% und ab 3,21 m um 30%. Von dem Vorhandensein von Tapeziertisch und Leiter, Zangen, Hammer, Schraubendreher ist der Sachverständige ausgegangen.

Nach meiner Einschätzung ist das Gutachten transparent und neutral erstattet. Es ist allen mir bekannten kommunalen Richtlinien durch Genauigkeit und Vollständigkeit überlegen. Einschränkend ist nur zu bemerken, dass auch nur die Beweisfrage des Gerichts beantwortet wurde – wie es auch die Aufgabe des Sachverständigen ist – und keine abschließende Betrachtung von Renovierungsarbeiten jeder Art gegeben wurde. Das betrifft insbesondere die Kosten, die durch notwendige Anschaffung und Verlegung von Bodenbelag und Fußleisten entstehen, welche nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Dieses Kosten müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Für Personen, die wegen Alters oder Behinderung nicht in der Lage sind, die Arbeiten selbst durchzuführen, können zusätzliche Leistungen für Helfer anfallen.

Hierzu kann eine Kalkulationsvorlage heruntergeladen werden: Excel-Format oder Staroffice-Format

Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen

Tagged , .Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

48 Antworten zu Erstattung von Renovierungskosten

  1. Gioia sagt:

    Vor meinem „Zwangsumzug“ kamen zwei Leute von der Arge, um zu begutachten, daß die neue Wohnung dringend renoviert werden muß.
    Die vorhandenen Tapeten waren durch zigfache Anstriche wie Bierdeckel. Die „Gutachter“ meinten, daß ein Anstrich genügen müsse. Als ich dann anmerkte, daß ein weiterer Anstrich die Tapeten von der Wand fallen ließe, erwiderten sie nur, sie seien ja keine Fachleute, hätten vom Tapezieren keine Ahnung.
    Wenn ich eine Frage zu einer Brille habe, gehe ich auch am besten zum Metzger…..
    Gruß
    Gioia

  2. Nicole sagt:

    Muss ich einen Antrag auf Kostenübernahme vor der Renovierung (Schönheitsreperaturen) stellen, oder geht es auch wenn die Renovierung schon beendet ist?
    Falls es auch hinterher geht, bin ich verpflichtet die Qittungen der Materialien aufzuheben?

    MfG

    Nicole

  3. Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Kosten sind immer zu erstatten. Eine Zusicherung braucht man vorher nicht. Die Quittungen sollten auf jeden Fall aufgehoben werden. Denn mehr als man an Kosten nachweisen kann, wird nicht erstattet.

  4. nicki sagt:

    frage: ich muss meine wohnung in gut 8 tagen verlassen, mache aber für die maler vorarbeiten. nun sagte mir mein vm ich müsse mit kosten in höhe von ca. 2000 euro rechnen für tapezieren und deckenstreichen was durch eine firma geezahlt werden muss. kann ich die kosten geltend machen?

    • Köhler sagt:

      Wenn du aus der Wohnung raus must brauchst du die Wohnung nicht Renovieren sondern besenrein übergeben und die 2000 € was ist das denn für eine Wohnung Luxuswohnung da lass dir mal nen gutachter kommen hier ein Beispiel aus den BGB .(Ein Mieter kann nicht zu Beginn, während und zum Ende des Mietverhältnisses zur Renovierung verpflichtet werden. Das verbietet das sogenannte Summierungsverbot. )

      • Corinna sagt:

        Die Renovierungen während der Wohnzeit fallen unter Schönheitsreperaturen, die meist mietvertraglich geregelt sind. Wer bei Einzug die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen hat, muss bei Auszug nur besenrein übergeben. Dies sollte man aber bestenfalls beweisen können, in dem im Übernahmeprotokoll vermerkt wurde, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde ;-)

  5. Sabine sagt:

    Wir hatten in den letzten Tagen Wassereinbruch in Schlaf- und Wohnzimmer durch Grundwassereintritt. Dadurch „schwimmen“ meine Teppiche, meine Möbel standen im Wasser, die Wände sind feucht, die Türen auch..und ich habe anstatt einem Bett eine Insel.Welche Kosten übernimmt die Arge und wie muß ich sie beantragen/ den Vorfall beweisen?

  6. Bella sagt:

    .

    Wir hatten in den letzten Tagen Wassereinbruch in Schlaf- und Wohnzimmer durch Grundwassereintritt.

    Hallo Sabine,

    das ist m. W. ein Schaden, den du umgehend deinem Vermieter – am besten schriftlich – melden solltest. Hier ist ggf. die Bausubstanz betroffen, d. h. dass der Vermieter für die Beseitigung von Schäden zuständig ist. In dem Fall müsste wohl auch seine Versicherung für den bei dir entstandenen Schaden eintreten.
    Fotos sind üblicherweise immer gute Beweismittel.

    Gruß Bella

  7. Sabine sagt:

    Fotos haben wir gemacht, Vermieter war auch da..allerdings ist er der Meinung das wäre mein Problem,er kommt für nix auf..Wir würden gern hier wohnen bleiben…so eine Wohnung bekommen wir nie wieder, also scheue ich im Moment noch den Weg zum Anwalt(die Versicherung des Vermieters hat keine Elementartschäden mit versichert, daher will er nicht zahlen)

  8. Bürgerpower sagt:

    #sabine

    ich gehe mal davon aus, daß Dein Vermieter in seiner Gebäudeversicherung die Eventualität eines Elementarschadens nicht mitberücksichtigt hat, weil er ja „Sparen“ wollte und nun dagegen nicht abgesichert ist.

    Den entstandenen Schaden kann er Dir deshalb nicht anlasten. Kommt er Dir mit „höherer Gewalt“ muss er trotzdem den Schaden alleine tragen.

    Folglich: Du bezahlst nur die volle Miete wenn die Mietsache im einwandfreien Zustand ist, ansonsten Kaltmiete kürzen. Wieviel % ? : musst Du übers Netz oder über den Mieterschutzbund in Erfahrung bringen. Tja…. oder frag einen Anwalt. ;O)

    Auf jeden Fall hast Du Anspruch auf eine „ordentliche“ Wohnung.

  9. Karsten Rudolf sagt:

    Unsere Tochter erhalt eine 4. Raumwohnung mit 2 Klein Kinder Sohn 2. Jahre und Tochter 3. Monate.
    Muß Sie jetzt einen Formlosen Antrag auf Übername der
    Kostenübernahme vor der Renovierung (Schönheitsreperaturen) stellen ?
    Oder können wir gleich loslegen ?

    Job Center verlangt dies.
    Die Wohnung ist sonst OK. nur die Tapeten sind Standart
    ( DDR 1976 ) Bad wurde vom verstorbenen Vormieter selbst gefliest. Frage Ist Standart BRD bis zu Decke fliesen ? Da ich selber 07.2007 ALG II Bezieher wurde, in meiner damaligen 2. Raumwohmumg wurde im Bad Komplett gefliest vom gleichem Vermieter.
    Wir ( Tochter – Schwiegersohn ) sollen die Wohnung selbst Tapezieren und würden ( Job-Center ) dadurch einen Monat keine Miete zahlen brauchen ( müßen )
    Sollen wir uns damit einlassen ? ?
    Auch ein Spiegel ( Fliesen ) in der Küche ( Nassstrecke ) ist nicht vorhanden, dies ist doch eigentlich Standart, oder ?

    MfG
    Karsten Rudolf

  10. Einen Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II haben Sie nur auf mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen oder -wie hier- um die Bewohnbarkeit der Wohnung etwa bei Einzug herzustellen. Die Leistung ist nicht von einem vorherigen Antrag abhängig. Jedoch empfehle ich, vor der Renovierung die Absicht gegenüber der Behörde anzuzeigen, damit sich ggfs. die Behörde durch eigene Anschauung ein Bild von der Renovierungsbedürftigkeit machen kann. Beweisprobleme nach erfolgter Renovierung dürften sonst zu Ihren Lasten gehen. Alternativ lassen Sie sich die Renovierungsbedürftigkeit durch den Vermieter bescheinigen.

    Eine Verbesserung der Wohnungsausstattung wie z.B. Fliesen legen, Heizkörper/Durchlauferhitzer erneuern, neue Fenster einbauen gehören in einer Mietwohnung nicht zu den Kosten der Unterkunft. Sie könnten den Vermieter anregen, in diesem Sinne zu modernisieren, was sich jedoch auf die Miethöhe auswirken kann.

    Sollte die Wohnung in so schlechtem Zustand sein, dass gesundheitliche Gefahren von ihr ausgehen, wäre nach dem Versuch die mietrechtlichen Ansprüche durchzusetzen auch die Erforderlichkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II möglich.

  11. david dobritz sagt:

    Echt gut zu wissen, denn wir stecken grad in einem Zwangsumzug durch Mietserhöhung, von 518 auf 680€ um genauer zu sein & die neue Wohnung mußkomplett renoviert werden wegen DDR-Vertrag vom Vormieter^^

  12. Thomas sagt:

    Wir ziehen in 1 1/2 Monaten von einer 3 in eine 4 Raumwohnung die noch tapeziert werden muss. Der Umzug wurde genehmigt. Nun wurde uns mitgeteilt das wir uns einen Antrag auf Erstattung der Renovierungskosten „sparen“ können da dieser eh abgelehnt werden würde.
    Wie können wir uns dagegen wehren und wie sollten wir solch einen Antrag am besten verfassen?

    Gruß Thomas

    • Sie können Anträge formlos beim Jobcenter stellen. Ich empfehle sie so zu stellen, dass Sie auch einen Nachweis über den Zugangs Ihres Antrags in Händen haben.

      Das Jobcenter wird Ihnen dann mitteilen, ob es zusätzliche Angaben benötigt (zB Vermieterbescheinigung über die Renovierungsbedürftigkeit, Fläche der Wohnung). Bewahren Sie jedenfalls Ihre Quittungen auf, wenn Sie Verbrauchsmaterial oder Werkzeug für die Renovierung einkaufen. Wenn Sie keinen Antrag stellen, ist das Jobcenter der einzige, der spart.