Hartz4 – Corona Erleichterungen und Fallen

Liebe Leser,
sehr geehrte Beratungssuchende,

im Zuge der Corona-Krise wurden einige Änderungen im Antrags- und Weiterbewilligungsverfahren für Hartz4 (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II) eingeführt. Einige der wichtigsten und auch vorhandene Fallstricke sollen hier kurz vorgestellt werden:

  1. WeiterbewilligungsantragMit aktueller Gesetzesänderung sollen Leistungen auch ohne Weiterbewilligungsantrag weiter gewährt werden, wenn der alte Bewilligungszeitraum frühestens zu Ende März und spätestens zu Ende August 2020 endet. Manche Formulierungen sind missverständlich. Um es klar zu stellen: Bei wem schon zu Ende Februar der Zeitraum endete, der muss beantragen und dies dringend eingehend beim JobCenter noch im März. Wer Leistungen ab 1.9.2020 will, wird auch diese rechtzeitig beantragen müssen. Nur für Fälle dazwischen ist die Antragspflicht ausgesetzt.Änderungen der Verhältnisse (Einzüge, Auszüge, Einkommen etc. etc.) müssen trotzdem unverzüglich dem JobCenter mitgeteilt werden. Es drohen sonst Unterzahlungen, Rückforderungen oder ordnungs-/strafrechtliche Konsequenzen.
  2. ErstanträgeErstanträge können für begrenzte Zeit auch telefonisch, schriftlich, per Fax, per Mail etc, d.h. ohne persönliche Vorsprache eingereicht werden. Eine Prüfung der Vermögensverhältnisse und der Kosten der Unterkunft findet für den o.g. Zeitraum nicht statt. Die Kürzung der Unterkunftskosten bei „Altfällen“ bleibt bestehen.Dies ändert aber nichts daran, dass Bedürftigkeit grundsätzlich weiter Leistungsvoraussetzung ist. Insbesondere werden die Einkommensverhältnisse weiter geprüft.

    Im Vermögensbereich ist lediglich zu versichern, dass kein „erhebliches Vermögen“ vorhanden ist. Was dann „erheblich“ sein soll wird nicht mitgeteilt. Ob dass die eigentliche SGB II Grenze (grob 150,00 pro Person und Lebensjahr, 3100,00 min Minderjährige, zzgl. 750,00 einmalig pro Erwachsenem) sein soll, oder doch die Grenze des Wohngeldes (grob 60.000 Antragsteller plus 30.000 für jede weitere Person) ist völlig unklar. Es könnten erhebliche Rückforderungen drohen. Als Richtschnur kann gelten: Wenn fünfstelliges „freies“ Geld da ist: Vorsicht bei der Antragstellung!

  3. BescheideAuch in der jetzigen Zeit sollten durch das JobCenter noch Bescheide erstellt werden. Manche, die man will (richtige Bewilligung-/Änderungsbescheide), manche die man nicht will (fehlerhafte Bewilligungen, Aufhebung und Erstattung, Festesetzung u. Erstattung, Sanktion).Wie seit mehr als einem Jahrzehnt können auch jetzt diese Bescheide innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kostenfrei geprüft werden. Anstelle der ansonsten sechs wöchentlichen Beratungsstellen des Autors steht die Möglichkeit der Bearbeitung und Prüfung Ihrer Bescheide ohne persönliche Anwesenheit zur Verfügung, s.u.
  4. KontaktmöglichkeitenAuf der Seite www.hartz4.nrw sind sämtliche Kontaktmöglichkeiten (postalisch, WebFormular, E-Mail, Telefon und sogar Whattsapp) ausführlich beschrieben.Rechtzeitige Beratung kann helfen, auch in diesen Zeiten!

Machen Sie’s gut, bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen

Ihr

Carsten Dams
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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