Ab dem 01.03.2020 gelten für die „angemessene“ Brutto-Kaltmiete in Essen neue allgemeine Mietobergrenzen:
Angemessene Unterkunftskosten im Regelfall – Maximale Bruttokaltmiete – |
ab dem 01.03.2020 |
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1-Personen „Bedarfsgemeinschaft“ | 361,00 Euro |
2-Personen Bedarfsgemeinschaft | 458,90 Euro |
3-Personen Bedarfsgemeinschaft | 564,80 Euro |
4-Personen Bedarfsgemeinschaft | 681,15 Euro |
5-Personen Bedarfsgemeinschaft | 811,80 Euro |
6-Personen Bedarfsgemeinschaft | 897,60 Euro |
7-Personen Bedarfsgemeinschaft | 993,20 Euro |
8-Personen Bedarfsgemeinschaft | 1.083,60 Euro |
9-Personen Bedarfsgemeinschaft | 1.170,00 Euro |
jede weitere Person | 78,00 Euro |
Der Begriff Brutto-Kaltmiete bezeichnet den Wert, der für Grundmiete und Nebenkosten zusammen gewährt wird. Heizkosten kommen im Rahmen bestimmter Grenzen hinzu.
Die leichte Erhöhung beruht eher nicht auf dem Mietspiegel der Stadt Essen 2020 – zu Zeitpunkt dieses Beitrages noch unveröffentlicht – sondern ggf. auf einer Fortschreibung des alten Mietspiegels nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Eine solche Handlungsweise dürfte, nachdem der Mietspiegel 2018 am 29.02.2020 ausgelaufen ist rechtswidrig sein, weil „echte“ Zahlen vor mehr als vier Jahren erhoben wurden.
Es verbleibt bei dem Dauerratschlag: Wenn Sie einen Bescheid mit gekürzter Miete erhalten – auch und gerade wenn es mal einen „ungenehmigten“ Umzug gab – wäre es sinnvoll unmittelbar (Fristen) eine Sozialrechtsberatung aufzusuchen. Die Beratungsstellen des u.a. auf die Wohnkostenproblematik spezialisierten Autors finden Sie, zusätzlich zu den Angaben auf dieser Seite, unter www.hartz4.nrw.
Problem beim JobCenter? Beratung kann helfen!
Carsten Dams
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Die Mietobergrenzen sind am 1.09.2020 angehoben worden .
1 Person 410 Euro Bruttokaltmiete um 49 Euro
Bitte die neuen Mietobergrenzen bekannt geben
Auch der Regelsatz steigt um 14 Euro im nächsten Jahr
Für unter 25 jährige steigt der Regelsatz auch .
Ich meine um 45 Euro ?